26.04.2024
Arglist: Setzt Kenntnis von Mängeln voraus
Ein Verkäufer täuscht nur dann arglistig über Mängel einer Sache, wenn er oder seine Hilfspersonen die Mängel kennen. Es reicht nicht aus, dass die Mängel einem Verwandten des Verkäufers bekannt sind, der nicht am Geschäft beteiligt ist. Dies stellt das Landgericht (LG) Lübeck klar.
Eine Frau erbte von ihrem Ehemann ein Motorboot und wollte es verkaufen. Das Boot wurde mehreren Interessenten vorgeführt. Manchmal war bei diesen Vorführungen der Sohn der Frau dabei. Ein Käufer für das Boot fand sich aber zunächst nicht. Der Sohn traf sich daraufhin erneut mit einem Interessenten. Bei diesem Besichtigungstermin hatte das Boot erst Startprobleme, sprang dann aber an. Der Mann verzichtete daraufhin auf eine Probefahrt und kaufte das Boot unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Dabei trat der Sohn der Frau selber als Verkäufer des Bootes auf. Er stand auch im Kaufvertrag.
Nachdem das Boot winterfest gemacht worden war, wandte sich der Käufer an den Sohn. Er wollte den Verkauf rückabwickeln. Das Boot habe einen Getriebeschaden. Die Mutter habe auch spätestens seit der Besichtigung des Bootes durch andere Interessenten hiervon gewusst. So habe aufgrund der Schäden einmal eine Probefahrt nicht stattfinden können. Ihr Sohn müsse sich als Verkäufer des Bootes so behandeln lassen, als ob er dieses Wissen seiner Mutter teile. Daher könne er sich nicht auf den Mängelgewährleistungsausschluss berufen. Der Mann forderte vor dem LG Lübeck die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Bootes.
Grundsätzlich müsse eine verkaufte Sache frei von Mängeln sein, so das LG. Wenn die Sache doch nicht in Ordnung ist, könne der Käufer beispielsweise die Beseitigung der Mängel oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Ist dies nicht möglich oder will der Verkäufer die Mängel nicht beseitigen, könne der Käufer auch die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Diese Mängelgewährleistungsrechte könnten bei einem Vertrag zwischen Verbrauchern ausgeschlossen werden. Allerdings könne der Verkäufer sich nicht auf den Ausschluss berufen, wenn er entweder eine Garantie dafür übernommen hat, dass eine Sache in Ordnung ist, oder, wenn er den Mangel arglistig verschweigt.
Im hier vorliegenden Fall hat das LG die Klage abgewiesen. Der Käufer habe nicht beweisen können, dass der Sohn den Mangel arglistig verschwiegen hat. Denn dafür hätte dieser von dem Mangel wissen oder Angaben "ins Blaue hinein" gemacht haben müssen, dass das Boot in Ordnung gewesen sei. Zwar sei mit der Mutter bei einem Besichtigungstermin mit anderen Interessenten darüber gesprochen worden, dass das Boot wohl ein Problem am Motor habe. Aber es sei nicht mehr zweifelsfrei feststellbar gewesen, dass mit dem Sohn explizit über den eventuell fehlerhaften Motor gesprochen wurde. Auch müsse sich der Sohn nicht das Wissen seiner Mutter zurechnen lassen. Denn die Mutter habe bei dem Verkauf keine Rolle als Vertreterin oder Gehilfin ihres Sohnes gespielt.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 29.02.2024, 15 O 37/23, rechtskräftig