24.04.2024
Gasverbrauch: Energieanbieter dürfen falsche Schätzwerte nachträglich korrigieren
Im Streit um Rückzahlung von Vergütung für die Gasversorgung hat das Amtsgericht (AG) München eine Klage auf Zahlung von rund 4.260 Euro abgelehnt. Das Gericht stellt klar, dass Energieanbieter zwischenzeitlich falsche Schätzwerte nachträglich korrigieren dürfen.
Die Klägerin hatte für ihre Immobilie von der Beklagten Gas bezogen. Gegenstand der Klage war die Erdgasjahresabrechnung vom 13.04.2021 für den Zeitraum von März 2020 bis März 2021 mit einem Rechnungsbetrag von rund 4.260 Euro und einem berechneten Gasverbrauch von 63.528 kWh.
Die Klägerin meinte, dass die Beklagte den Gasverbrauch um ein Vielfaches zu hoch ermittelt habe. Dies folge daraus, dass auch der in der vorangegangenen Jahresabrechnung ermittelte Verbrauch von 10.347 kWh wesentlich niedriger gewesen sei und sich hieran in der Folgezeit nichts geändert habe.
Nach den Feststellungen des AG beruhte der sehr hohe Verbrauch aus dem Jahr 2021 allerdings darauf, dass der Endwert der vorhergehenden Abrechnung aus dem Jahr 2020 nicht abgelesen, sondern geschätzt worden war und sich diese Schätzung im Nachhinein als zu niedrig herausgestellt hatte. 2020 sei daher ein zu niedriger Verbrauch abgerechnet worden, wodurch auch der Anfangswert für die Abrechnung 2021 ebenfalls deutlich zu niedrig geschätzt worden sei. Der Endwert für 2021 hingegen sei abgelesen worden und habe den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen.
Das AG München erachtete die Klage für unbegründet. Die Abrechnung der Beklagten sei insgesamt korrekt. Zwar habe diese mit der Abrechnung vom Mai 2020 einen offensichtlich falschen Endstand und damit Gesamtverbrauchswert geschätzt. Der dort ausgewiesene Verbrauch im Zeitraum vom 28.10.2019 bis 30.03.2020, also in den Wintermonaten, von lediglich 566 kWh, beruhe für den Wert vom 30.03.2020 auf einer Schätzung.
Diese viel zu niedrige Schätzung sei dann aber zulässigerweise mit der Abrechnung vom 13.04.2021 mit einem Rechnungsbetrag von rund 4.260 Euro anhand realer, abgelesener Werte vom 18.03.2021 korrigiert und abgerechnet worden. Einen relevanten Nachweis, dass hieran irgendetwas rechtlich oder tatsächlich nicht richtig sein soll, erhebe die Klageseite nicht. Zwischenzeitlich falsche Schätzwerte dürfen nach Auffassung des AG vom Energieanbieter nachträglich korrigiert werden.
Die Klägerin sei insbesondere verpflichtet, das tatsächlich von der Beklagten bezogene Gas auch zu bezahlen. Vorliegend stelle es sich für das Gericht so dar, dass der abgerechnete Verbrauch in der Rechnung für das Jahr 2019/2020 viel zu gering war, weil er hinsichtlich der Endwerte auf Schätzwerten beruhte. Dies habe dann zu einem höheren abgerechneten Verbrauch in der Rechnung für 2020/2021 geführt, da die dortigen Endwerte auf tatsächlicher Ablesung beruhten. In der Zusammenschau der beiden Rechnungen werde damit der Verbrauch für zwei Abrechnungsjahre zusammen richtig erfasst, da die Anfangs- und Endwerte dieses Gesamtabrechnungszeitraums auf Ablesungen beruhen. Diesen (tatsächlich bezogene) Gesamtverbrauch müsse die Klägerin dementsprechend auch bezahlen.
Eine bessere Verteilung der Kosten für die einzelnen Jahre hätte die Klägerin durch eine Ablesung des Verbrauchs am Ende des ersten Jahres herbeiführen können. Da sie diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, habe die Beklagte von ihrer Möglichkeit zur Schätzung Gebrauch gemacht. Das habe im Ergebnis weder zur Fehlerhaftigkeit der Rechnung für das erste noch für das zweite Jahr geführt, sondern entspreche den gesetzlich zulässigen Abrechnungsmechanismen.
Amtsgericht München, Urteil vom 19.03.2024, 172 C 12407/23, nicht rechtskräftig