22.04.2024
Kehrbuch und Feuerstättenschau vernachlässigt: Bezirksschornsteinfeger muss Abberufung vorläufig hinnehmen
Er hatte die Führung des Kehrbuchs vernachlässigt, zu wenige Feuerstättenschauen vorgenommen und war nicht erreichbar – und wurde deswegen als Bezirksschornsteinfeger abberufen. Zwar versuchte er, dies mit einem Eilantrag abzuwenden, blieb damit aber vor dem Verwaltungsgericht (VG) Gießen erfolglos.
Seit 20 Jahren ist der Betroffene als öffentlich bestellter Schornsteinfeger tätig. Wegen erheblicher Defizite bei der Durchführung von Feuerstättenschauen und der Führung des so genannten Kehrbuchs hob die zuständige Behörde seine Bestellung auf. Mangels Feuerstättenbescheiden seien Eigentümer nicht über notwendige Kehrarbeiten in Kenntnis gesetzt worden. Darüber hinaus habe es zahlreiche Beschwerden hinsichtlich des persönlichen Auftretens gegeben.
Der Schornsteinfeger machte demgegenüber geltend, dass er in seiner beruflichen Laufbahn bereits zweimal beanstandungsfrei einen Schornsteinfegerbezirk übergeben habe. Bis zum Sommer 2022 habe er seinen Bezirk auch weitgehend beanstandungsfrei verwaltet.
Das half ihm vor Gericht nichts. Es sei nachweislich durch Tatsachen belegt, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Amtes nicht besitze, so das VG. An die Zuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegers seien in Anbetracht der ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben im Bereich des Brand- und Immissionsschutzes hohe Anforderungen zu stellen. Diese Anforderungen erfülle der Antragsteller nicht, was sich durch die besonders gravierenden Nachlässigkeiten im fachlichen Bereich gezeigt habe. So habe in einem großen Teil der Gebäude in seinem Bezirk die letzte Feuerstättenschau über fünf Jahre zurückgelegen. Bei über der Hälfte der Grundstücke habe es seit Beginn der Tätigkeit des Antragstellers in dem Gießener Bezirk gar keine Feuerstättenschau gegeben. Das Kehrbuch sei nicht auf dem neusten Stand gehalten worden.
Ergänzend stützte das VG seine Entscheidung auf die persönliche Unzuverlässigkeit des Mannes. An dieser bestünden durchgreifende Zweifel mit Blick auf zahlreiche Beschwerden hinsichtlich seines persönlichen Auftretens bei Feuerstättenschauen und seiner fehlenden Erreichbarkeit beziehungsweise Kommunikation.
Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 17.04.2024, 1 L 883/24.GI, noch nicht rechtskräftig