22.04.2024
Nach Datenleck bei Facebook: Nutzer haben nicht automatisch Anspruch auf Schadensersatz
Nicht alle Nutzer, die von dem Facebook-Datenleck betroffen sind, haben automatisch einen Schadensersatzanspruch. Das zeigen nun erste Entscheidungen des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg. Der auf den Datenschutz spezialisierte Senat hat drei von gegenwärtig über 100 am OLG anhängigen Berufungen aus diesem Komplex als unbegründet zurückgewiesen und damit die klagabweisenden Urteile der Landgerichte bestätigt.
Anlass der Rechtsstreitigkeiten sind so genannte Scraping-Fälle im Internet. Unbekannte hatten in einem technisch ausgeklügelten Verfahren zahlreiche Telefonnummern von Facebook-Nutzern in Erfahrung gebracht und veröffentlicht. Die Kläger bringen vor, von diesem Vorfall betroffen zu sein. Sie führen unerwünschte Werbeanrufe und SMS (zum Beispiel gefälschte Paketbenachrichtigungen) auf die Veröffentlichung ihrer Mobilfunknummer zurück. Die Klagen richten sich gegen die Betreiberin der Plattform und zielen auf die Zahlung von Schadensersatz aufgrund unzureichender Sicherung ihrer Daten ab.
Die Landgerichte hatten die Klagen abgewiesen. Auch mit ihren Berufungen hatten die Facebook-User keinen Erfolg. Denn nach der Entscheidung des Senats müssen Klagende zusätzlich zu einem Datenschutzverstoß für ihren jeweiligen Einzelfall einen individuellen Schaden darlegen und beweisen. Für diesen Nachweis reiche es nicht aus, überhaupt von dem Datenleck betroffen zu sein. Vielmehr sei für jeden konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Befürchtung, die eigenen Daten könnten missbräuchlich von Dritten verwendet werden, tatsächlich begründet ist.
In den jetzt entschiedenen Fällen hatte das OLG deshalb das persönliche Erscheinen der Kläger angeordnet und sie in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Die Aussagen waren für den Senat jedoch nicht ausreichend, um sich von einem individuellen Schaden zu überzeugen. Offen blieb für den Senat auch, ob die unerwünschten Anrufe und SMS auf den Scraping-Vorfall oder auf eine mögliche anderweitige unbedachte Preisgabe persönlicher Daten im Internet zurückzuführen waren. Die Berufungen blieben daher erfolglos.
Oberlandesgericht Oldenburg, 13 U 59/23, 13 U 79/23 und 13 U 60/23