17.04.2024
Erkrankungen nach Corona-Schutzimpfung: Kein Anspruch auf Entschädigung als Impfschadensfall
Eine Frau, die für einen Impfschaden nach einer Schutzimpfung gegen Covid 19 mit dem mRNA-Wirkstoff Corminaty® des Herstellers Pfizer/Biontech entschädigt werden wollte, hatte mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht (SG) Cottbus keinen Erfolg.
Die Frau hatte vorgetragen, nach der öffentlich empfohlenen Schutzimpfung gegen Covid 19 an einer Hashimoto-Thyreoiditis, einer Small-Fibre-Polyneuropathie, einem posturalen Tachykardie-Syndrom sowie einem chronischen Erschöpfungssyndrom erkrankt zu sein. Die Erkrankungen führte sie ursächlich auf die Impfung zurück. Nachdem das Landesamt für Soziales und Versorgung den daraufhin gestellten Entschädigungsantrag abgelehnt hatte, wandte sich die Erkrankte an das SG.
Dieses hat die gesetzlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs als nicht gegeben angesehen. Die Frau habe bereits das Vorhandensein und den Umfang einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen.
Unabhängig davon sei ein kausaler Zusammenhang zwischen der Schutzimpfung und den behaupteten Gesundheitsschäden nicht nachgewiesen. Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen Impfung und Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens reiche dafür nicht aus, so das Gericht. Der aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft gebe für eine Kausalität zwischen Corona-Schutzimpfungen mit dem mRNA-Wirkstoff Corminaty® und einer Polyneuropathie, posturaler Tachykardie sowie einer Hashimoto-Thyreoiditis keine ausreichenden Anhaltspunkte her. Deshalb sei im Ergebnis auf das Medizinische Bulletin des Robert-Koch-Instituts 21/23 vom 25.05.2023 und das Bulletin zur Arzneimittelsicherheit des Paul-Ehrlich-Instituts (Ausgabe 2, Juni 2023) zurückzugreifen. Danach gebe es für einen Zusammenhang zwischen der Impfung und den in diesem Fall geltend gemachten Gesundheitsschäden nach derzeitigem Stand ebenfalls keinen ausreichend gesicherten medizinischen Nachweis. Nicht zuletzt stelle das so genannte Post-Vacc-Snydrom noch keine medizinisch definierte Bezeichnung einer Erkrankung dar und unterliege keiner eindeutigen Falldefinition.
Davon unberührt bleibe jedoch, dass die Geimpfte zu einem späteren Zeitpunkt einen Überprüfungsantrag bei der zuständigen Behörde stellen könne, wenn die medizinische Forschung einen Kausalzusammenhang mit der erforderlichen Gewissheit möglich erscheinen lasse.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann im Wege der Berufung angefochten werden. Das SG hat darüber hinaus die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Sozialgericht Cottbus, Urteil vom 11.04.2024, S 32 VE 10/23, nicht rechtskräftig