15.04.2024
Bezahlkarte für Asylsuchende: Bundestag gibt grünes Licht
Der Bundestag hat grünes Licht für den Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht" (BT-Drs. 20/9470, 20/10016, 20/10131 Nr. 1.22, 20/11019) gegeben. Damit stimmte das Parlament auch für die bundesrechtliche Absicherung zur Einführung einer Bezahlkarte für Asylsuchende.
Mit dieser Karte sollen Asylsuchende künftig ihren monatlichen persönlichen Bedarf decken. Nach den Vorstellungen der Koalitionsfraktionen sollen die Kommunen dadurch von Bürokratie entlastet werden. Der Ausschuss für Inneres und Heimat hatte zuvor entsprechende Änderungen am Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beschlossen (BT-Drs. 20/11006). Für den dergestalt geänderten Gesetzentwurf stimmten die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und AfD sowie die Gruppe BSW. Die CDU/CSU und die Gruppe Die Linke votierten gegen das Gesetz.
Mit dem Gesetz wird die Option einer Bezahlkarte, also einer guthabenbasierten Karte, explizit ins AsylbLG aufgenommen, neben bereits bestehenden Regelungen zu Geld- oder Sachleistungen. Die Bundesländer können zwar auch in eigener Verantwortung eine solche Bezahlkarte einführen und tun dies teilweise auch schon. Sie hatten jedoch auf eine bundesweit einheitliche Regelung gepocht, um die Bezahlkarte rechtlich besser abzusichern. Ob sie die Karte einführen und wie sie die Nutzung konkret ausgestalten, bleibt dem Entwurf zufolge den Bundesländern überlassen, um den "individuellen Bedürfnissen und Umständen vor Ort" gerecht werden zu können. Es ist also den Leistungsbehörden auch möglich, sich im Rahmen der Ermessensausübung im Einzelfall gegen den Einsatz der Karte zu entscheiden.
Dies könne etwa bei Leistungsberechtigten der Fall sein, die Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Aubildungsvergütung oder BAföG auf ein eigenes Girokonto erhalten, sodass eine Überweisung aufstockender AsylbLG-Leistungen auf dieses Konto zweckmäßiger sei, schreiben die Koalitionsfraktionen. Neu ist außerdem, dass, wenn einzelne Bedarfe des monatlichen Regelbedarfs nach dem Sozialgesetzbuch XII nicht über eine Bezahlkarte gedeckt werden können, diese als Geldleistung erbracht werden sollen.
Über die Höhe des auf der Karte verfügbaren Betrages sollen die Behörden in den Kommunen selbst entscheiden – unter anderem über den Betrag von 50 Euro, der in einigen Modellprojekten der Länder als Guthaben auf der Karte festgelegt wurde, hatte es zuletzt immer wieder Diskussionen gegeben.
Deutscher Bundestag, PM vom 12.04.2024