15.04.2024
Atommüll-Zwischenlager in Gundremmingen: Darf weiter genutzt werden
Im ehemaligen Kernkraftwerk Gundremmingen darf weiter Atommüll gelagert werden. Die atomrechtlichen Genehmigungen müssten nicht aufgehoben werden, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH). Fünf Anwohner, die wenige Kilometer entfernt von dem Zwischenlager wohnen, sind damit auch in zweiter Instanz mit ihrer Klage gescheitert.
Die erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen, zum Beispiel durch Störfälle im Lager oder Materialermüdung, sei hinreichend gewährleistet, so der BayVGH. Gleiches gelte für den Schutz gegen gezielte Angriffe von außen, etwa durch Flugzeugabstürze. Die Einlagerung der Kernbrennstoffe in den Castoren sei für die genehmigte Lagerdauer von 40 Jahren hinreichend sicher. Das Zwischenlager müsse nicht eigens gegen den zufälligen Absturz eines schnell fliegenden, mit Bomben bewaffneten Militärflugzeugs während eines Übungsflugs geschützt werden, weil ein solches Szenario extrem unwahrscheinlich sei.
Militärische Übungsflüge mit "scharfen" Bomben würden nur ganz ausnahmsweise und nicht in der Region des Zwischenlagers durchgeführt. Mit Blick auf eventuelle zielgerichtete Angriffe Dritter auf das Zwischenlager stützt der BayVGH seine Beurteilung auf verschiedene behördlich eingeholte und im gerichtlichen Verfahren erläuterte Gutachten. Selbst bei Einsturz des Lagergebäudes infolge eines absichtlich herbeigeführten Absturzes eines großen Verkehrsflugzeuges (zum Beispiel Airbus A380) würden die Castoren danach den auftretenden mechanischen und thermischen Belastungen so weit standhalten, dass radioaktive Strahlung allenfalls in äußerst geringem Umfang austreten würde. Durch die ab 2014 umgesetzten baulichen Maßnahmen sei das Zwischenlager zudem so gut gegen das Eindringen von Personen geschützt, dass unmittelbare Angriffe auf die Castoren, etwa mit panzerbrechenden Waffen, bis zu dem Zeitpunkt ausgeschlossen seien, bis die Polizei vor Ort sei und ihrerseits gegen die Angreifer vorgehen könne.
Gegen das Urteil können die Anwohner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 08.04.2024, 22 A 17.40026, nicht rechtskräftig