12.04.2024
Beschränkt Steuerpflichtige: Allein Finanzamt darf Außenprüfung anordnen
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist nicht dafür zuständig, eine Außenprüfung anzuordnen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs bei ausländischen Künstlern oder anderen beschränkt steuerpflichtigen Personen zu kontrollieren. Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem örtlichen Finanzamt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) klarstellt.
Eine Personengesellschaft betreibt eine Konzertdirektion in einer deutschen Stadt. Sie veranstaltet jedes Jahr ein Musikfestival, für das sie ausländische Künstler und Künstlergruppen engagiert. Deren Honorare unterliegen im Inland der Steuerpflicht. Die Einkommensteuer auf die von den ausländischen Künstlern erzielten Honorare wird gemäß § 50a Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) beziehungsweise § 50a Absatz 1 Nr. 2 EStG durch den so genannten Steuerabzug erhoben. Die inländische Konzertdirektion behält als Auftraggeberin der Künstler einen bestimmten Prozentsatz des Honorars ein und führt den Betrag unmittelbar an den Fiskus ab. Die Personengesellschaft verfuhr auf diese Weise und versandte entsprechende Meldungen an das für die Durchführung des Steuerabzugs zuständige BZSt.
2020 erließ das örtlich für die Personengesellschaft zuständige Finanzamt eine Prüfungsanordnung; die Prüfung sollte sich auch auf den "Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nr. 1 und 2 EStG" beziehen. Die Personengesellschaft ging gegen die Prüfungsanordnung vor. Das von ihr angerufene Finanzgericht gab der Klage statt. Nicht das örtliche Finanzamt, sondern das BZSt sei für die Prüfung des Steuerabzugs im Rahmen einer Außenprüfung sachlich zuständig.
Der BFH sieht dies anders. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 12 des Finanzverwaltungsgesetzes habe das BZSt unter anderem die Aufgabe, das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Absatz 1 EStG, einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung, durchzuführen. Diese an konkrete Einzeltätigkeiten anknüpfende Aufgabenübertragung erfasse jedoch nicht die Außenprüfung. Diese folge als besondere Sachaufklärungsmaßnahme einem streng formalisierten eigenen Verfahren. Sie könne deshalb gerade nicht als Teil einer Veranlagung oder eines Steuerabzugs angesehen werden. Das BZSt könne aber an einer vom örtlichen Finanzamt angeordneten Außenprüfung teilnehmen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.12.2023, I R 21/21