10.04.2024
Vaterschaftsvermutung: Kennenlernen über Dating-Portal steht nicht entgegen
Ein Kennenlernen über eine Dating-Plattform allein begründet keine schwerwiegenden Zweifel gegen die gesetzliche Vaterschaftsvermutung wegen Verdachts des Mehrverkehrs. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main klar.
Eine Frau lernt einen Mann über eine Dating-Plattform kennen und datet ihn. Sie wird schwanger. Das Kind lässt die Vaterschaft des Dates durch das Amtsgericht (AG) feststellen. Der Mann aber ist nicht einverstanden: Er hält der Vermutung seiner Vaterschaft entgegen, dass er die Mutter in einem Dating-Portal kennengelernt habe – daher sei davon auszugehen, dass sie auch noch mit anderen Männern intim geworden sei.
Das OLG teilt diese Einschätzung nicht. Die Mutter habe glaubhaft bekundet, dass der Betroffene ihr "während der gesetzlichen Empfängniszeit ... beigewohnt hat". Damit bestehe bereits eine gesetzliche Vermutung für die Vaterschaft (§ 1600 d Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch).
Der Vortrag des Putativvaters führe zu keinen schwerwiegenden Zweifeln an seiner Vaterschaft. Dafür reiche ein nur möglicher, aber weder wahrscheinlicher noch bewiesener Mehrverkehr nicht aus. Insbesondere aus der Tatsache, dass sich die Mutter und er über ein Internetportal kennengelernt hätten, dränge sich nicht auf, dass die Mutter in der Empfängniszeit noch mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt habe. Genauere Angaben des Vaters dazu, mit welchen Personen, wann und wo die Mutter Geschlechtsverkehr gehabt haben soll, fehlten.
Aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten errechne sich zudem eine Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft des Beschwerdeführers von über 99,99 Prozent. An der Vaterschaft bestünden daher keine Zweifel.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.02.2024, 1 UF 75/22, unanfechtbar