09.04.2024
Arbeitgeber-Benefit: Beschränkung auf Kosten der Gesundheitsförderung
Die Lohnsteuer wird bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit vom Arbeitgeber einbehalten und abgezogen. Arbeitslohn umfasst alle Einkünfte, die der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis erhält. Leistungen, die ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden und nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft anzusehen sind, stellen keinen Arbeitslohn dar. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.
Der Gesetzgeber erlaube Arbeitgebern steuerfreie Leistungen zur Mitarbeiterbindung ohne Lohnsteuerabzug. Auch steuer- und beitragsfreie Gesundheitsförderung sei erlaubt. Allerdings seien im Zusammenhang mit der Mitarbeitergesundheitsleistung anfallende Nebenkosten wie zum Beispiel eine unentgeltliche Überlassung von Unterkunft und Verpflegung von dieser Steuerfreiheit ausgeschlossen, so der BdSt. Das habe der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 23.11.2023 entschieden (VI R 24/21). Der Sachverhalt habe sich zwar noch auf eine alte Rechtslage bis Ende 2018 bezogen, könne aber für die seit 2019 geltende übernommen werden.
Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Vorsorgeleistungen seien danach mit Verweis auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.04.2021 steuerpflichtig. Steuerpflichtige Lohnbestandteile in Form von Sachbezügen (geldwerter Vorteil) könnten pauschal mit 30 Prozent und voller Sozialversicherungspflicht abgegolten werden. Der BdSt hebt hervor, dass die steuerpflichtigen Nebenleistungen nicht auf den Freibetrag von 600 Euro für die betriebliche Gesundheitsförderung angerechnet werden.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 05.04.2024