09.04.2024
Abgerissener Seitenspiegel nach Fahrt durch Autowaschanlage: Anlagenbetreiber haftet
Wird der Seitenspiegel eines Pkws beim Durchfahren einer Autowaschanlage beschädigt, weil diese nicht richtig funktioniert, so haftet der Betreiber der Anlage für den Schaden – hier von rund 330 Euro. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.
Ein Mann war mit dem Pkw Fiat 500 seiner Tochter in eine Autowaschanlage gefahren. Während des Waschvorgangs wurde der rechte Seitenspiegel des Fahrzeugs abgerissen.
Die Tochter und Eigentümerin des Pkw behauptete, der Spiegel sei bis zum Beginn des Waschvorgangs in einwandfreiem Zustand gewesen und hätte keine Beschädigungen aufgewiesen. Der Fahrer des Fahrzeugs habe sich entsprechend der Hinweisschilder und der Anweisungen des Personals verhalten. Eine Anweisung oder einen Hinweis dahingehend, dass die Waschanlage nur mit eingeklappten Spiegeln benutzt werden dürfe, sei nicht erfolgt.
Die Betreiberin der Waschanlage behauptete, es sei technisch nicht möglich, dass die Anlage für den Schaden verantwortlich sei. Entweder der Spiegel habe eine (nicht erkannte) Vorbeschädigung aufgewiesen oder der Fahrer habe es versäumt, den Spiegel vor der Autowäsche einzuklappen. Auf diese Notwendigkeit sei er durch die Benutzerhinweise im Eingangsbereich der Waschstraße hingewiesen worden.
Das AG München verurteilte die Betreiberin der Anlage zum Ersatz des Schadens. Es stehe fest, dass der Pkw in der von der Beklagten betriebenen Waschanlage gereinigt worden sei. Anlässlich der Durchführung dieser Reinigung sei der rechte Außenspiegel des Fahrzeugs abgerissen. Nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens müsse das Gericht davon ausgehen, dass der Spiegel keine relevanten Vorbeschädigungen aufgewiesen hat. Eine fehlerhafte Nutzung der Anlage durch den Fahrer sei weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
Was die von der Anlagenbetreiberin aufgeworfene Frage der Notwendigkeit des Einklappens der Spiegel angeht, so sei ihr Sachvortrag mangels hinreichender Substantiierung bereits als prozessual unbeachtlich anzusehen. Danach könne der eingetretene Schaden einzig durch eine Fehlfunktion der Waschanlage erklärt werden. Für diese Fehlfunktion müsse die Anlagenbetreiberin einstehen.
Amtsgericht München, Urteil vom 23.05.2023, 171 C 7665/22, nicht rechtskräftig