09.04.2024
"Polizeiaffäre Baden-Württemberg": Freispruch rechtskräftig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Freispruch für einen Inspekteur der Polizei bestätigt. Damit ist dieser endgültig nicht mehr mit dem Vorwurf der sexuellen Nötigung behaftet, nachdem ihn bereits die Vorinstanz freigesprochen hatte.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hatte dem Polizeibeamten zur Last gelegt, die Nebenklägerin, eine Polizeibeamtin, die sich im Auswahlverfahren für den höheren Polizeivollzugsdienst befand, in und vor einer Gaststätte in Stuttgart zur Duldung und Vornahme sexueller Handlungen veranlasst zu haben. Er habe dabei ausgenutzt, dass er aufgrund seiner Stellung in der Landespolizei als "Inspekteur der Polizei" und damit ranghöchster Polizeivollzugsbeamter des Landes Baden-Württemberg in der Lage gewesen sei, der Nebenklägerin im Fall des Widerstands erhebliche berufliche Nachteile zu bereiten. Der Beamte soll unter anderem vor der Gaststätte unvermittelt sein leicht erigiertes Glied entblößt, dieses der Nebenklägerin in die Hand gegeben und mit dem Bemerken, dass ihn das "total scharf" mache, gegen die Wand uriniert haben.
Nach den vorwiegend auf einer Videoaufnahme basierenden Feststellungen des LG tauschten der Angeklagte und die Nebenklägerin in der Gaststätte einvernehmlich Zärtlichkeiten aus, ohne Zwang oder Druck. Das LG hat sich auch von dem in der Anklageschrift geschilderten Geschehen vor dem Lokal keine Überzeugung bilden können. Es hat die Aussage der Nebenklägerin insoweit als nicht glaubhaft erachtet und den Angeklagten deshalb aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Der BGH hat die gegen den Freispruch gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin verworfen. Das LG habe das Verfahren beanstandungsfrei geführt. Auch im Übrigen seien keine Rechtsfehler ersichtlich.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.04.2024, 1 StR 21/24