09.04.2024
Kinderehen: Bundejustizministerium legt Gesetzentwurf vor
Beim Umgang mit Kinderehen wagt das Bundesjustizministerium (BMJ) einen neuen Anlauf: Es hat am 05.04.2024 den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen veröffentlicht. Dieser berücksichtigt Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), das mit Urteil vom 01.02.2023 ein Gesetz von 2017 gekippt hatte (1 BvL 7/18).
Nach dem jetzt vorgelegten neuen Gesetzentwurf soll eine Ehe, die zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als mindestens eine der beteiligten Personen noch keine 16 Jahre alt war, in Deutschland automatisch unwirksam sein – und zwar auch dann, wenn sie zwischen ausländischen Staatsangehörigen nach ausländischem Recht wirksam geschlossen worden war. Ehen zwischen Minderjährigen, die bei Eheschließung mindestens 16 Jahre alt waren, seien nach deutschem Recht wirksam, könnten jedoch aufgehoben werden, so das BMJ.
Neu sei, dass das Gesetz jetzt auch Unterhaltsansprüche bei unwirksamen Auslandsehen regelt. Ist eine Ehe nach deutschem Recht unwirksam, weil lediglich eine der beteiligten Personen bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, soll diese Person künftig Unterhaltsansprüche gegen die andere Person geltend machen können. Zu diesem Zweck sollen die gesetzlichen Vorschriften über eheliche und nacheheliche Unterhaltsansprüche für entsprechend anwendbar erklärt werden. Aus Gründen des Minderjährigenschutzes sollen Personen, die bei der Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt waren, nicht zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden können.
Ist eine Ehe nach deutschem Recht unwirksam, weil eine der beteiligten Personen bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, soll dieser Ehemangel künftig nach Eintritt der Volljährigkeit geheilt werden können. Die Heilung soll voraussetzen, dass die betreffende Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres gegenüber dem Standesamt oder einer geeigneten Landesbehörde erklärt, die Ehe aufgrund eines selbstbestimmten Entschlusses fortführen zu wollen. Waren beide Personen bei Eheschließung noch keine 16 Jahre alt, soll eine entsprechende Erklärung beider Personen erforderlich sein. Für die Heilung soll es nicht ausreichen, dass die beiden Personen weiterhin wie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben.
Bundesjustizministerium, PM vom 05.04.2024