08.04.2024
Jagdschein: Klage auf Erteilung erfolglos
Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück die Klage eines Osnabrückers auf Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheins für die Jagdjahre 2022/2023 bis 2024/2025 gegen den Landkreis Osnabrück wegen mangelnder Zuverlässigkeit abgewiesen. Hintergrund ist eine Straftat aus dem Jahr 2005.
Der Mann war Inhaber eines bis März 2005 gültigen Jagdscheins und einer Waffenbesitzkarte. In dieser waren zuletzt eine Kurzwaffe (Pistole Walther 9 mm) und drei Langwaffen eingetragen. Mit der Pistole beging der Kläger im Januar 2005 eine gefährliche Körperverletzung, für die ihn das Landgericht Osnabrück zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahre verurteilte. Die Tatwaffe nebst Munition wurden eingezogen.
2016 beantragte der Mann die (Wieder-)Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheins für die Jagdjahre 2016 bis 2018. Nach Ablehnung durch den Landkreis Osnabrück verpflichtete das VG Osnabrück die Behörde, den Jagdschein zu erteilen. Auf Antrag des beklagten Landkreises ließ das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Berufung gegen dieses Urteil zu. Nachdem sich das Antragsverfahren nach Ablauf des Jahres 2018 erledigt hatte, nahm die Behörde die Berufung zurück.
2019 beantragte der Osnabrücker erneut die Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheins für die Jagdjahre 2019 bis 2021. Nach wiederholter Ablehnung verpflichtete wiederum das VG Osnabrück den beklagten Landkreis zur Erteilung des begehrten Jagdscheins. Das Verfahren vor dem Niedersächsischen OVG wurde eingestellt, nachdem der beklagte Landkreis im März 2022 den Zulassungsantrag zurückgenommen hatte.
Nach erneuter Beantragung im September 2022 lehnte der Landkreis Osnabrück die Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheins mit nunmehr streitgegenständlichem Bescheid vom 09.03.2023 ab. Zur Begründung führte er aus, dem Antragsteller fehle die vom Gesetz geforderte Zuverlässigkeit. Durch die 2005 begangene Straftat habe er in gröbster Form gegen das Waffengesetz verstoßen. Er habe insgesamt zehn Schüsse auf das Opfer abgegeben und die Person lebensgefährlich verletzt. Dies rechtfertige die Annahme, dass er auch in Zukunft Waffen und Munition missbräuchlich sowie leichtfertig verwenden werde. Die Tatsache, dass der Mann mittlerweile in geordneten Verhältnissen lebe und nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, lasse nicht darauf schließen, dass er in einer vergleichbaren emotionalen Stresssituation nicht wieder erneut eine Waffe missbräuchlich benutze.
Gegen diesen Bescheid hat der Mann Klage erhoben. Ohne Erfolg: Ihm fehle die jagdrechtliche Zuverlässigkeit, entschied das VG. Das gelte für Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Dies sei beim Kläger nach wie vor der Fall. Insbesondere der konkrete Ablauf der Straftat falle dabei ins Auge. Das Opfer habe dem Kläger damals nach dem ersten Schuss eindeutig signalisiert, nicht bewaffnet zu sein. Dennoch habe der Kläger ein zweites Mal in Richtung des Oberkörpers des Opfers geschossen und sodann nach dessen Aufrichten und Umdrehen einen weiteren (dritten) Schuss in den Rücken abgebeben. Bei der Flucht des Opfers habe er weitere sieben Schüsse in dessen Richtung abgegeben.
Diese Umstände dokumentierten deutlich, so das VG, dass es das Ziel des Klägers gewesen sei, das Leben eines wehrlosen Dritten ohne Respekt auszulöschen. Die Ereignisse zeigten auf, dass nicht auszuschließen sei, der Kläger werde aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur auch zukünftig in einer vergleichbaren emotionalen Stresssituation eine Waffe missbräuchlich verwenden. Dabei sei in die Prognose auch die Tatsache einzustellen, dass ein missbräuchlicher Umgang mit Waffen äußerst hochrangige Rechtsgüter betreffen könne, also die Gefährdung von Leib und Leben. Ein noch so geringes Risiko einer Wahrscheinlichkeit des Missbrauchs könne bei solch hochrangigen Rechtsgütern bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung im Bereich des Waffenrechts nicht hingenommen werden. Allein der Zeitablauf und die vom Kläger vorgetragenen Änderungen in seinen persönlichen Lebensverhältnissen reichten nicht aus, um die sich aus den Umständen der Tatbegehung ergebenden Bedenken gegen seine jagdrechtliche Zuverlässigkeit auszuräumen.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 21.03.2024, 4 A 106/23