08.04.2024
Beschädigte Selbstbedienungskasse: Schadensersatz zu leisten
Im Streit um Schadensersatz wegen einer beschädigten Selbstbedienungskasse hat das Amtsgericht (AG) München einen Mann zur Zahlung von rund 1.045 Euro verurteilt.
Der Münchner hatte eine Selbstbedienungskasse in einer Einzelhandelsfiliale bedient. Das Display der Selbstbedienungskasse war im Anschluss beschädigt. Zwischen den Parteien war streitig, wie es hierzu gekommen war.
Die Inhaberin der Filiale trug vor, der Kunde habe das zuvor unbeschädigte und voll funktionsfähige Display vorsätzlich beschädigt. Beim Einscannen eines Artikels sei die Freigabe durch einen Mitarbeiter erforderlich gewesen. Aus Ungeduld habe der Mann kraftvoll mit der Faust auf das Display geschlagen. Dabei sei dieses zu Bruch gegangen.
Der Kunde behauptete, er habe beim Einscannen seines letzten Artikels mit zwei Fingern mehrfach etwas fester gegen das Display gedrückt. Dies habe dazu geführt, dass das Display Sprünge aufgewiesen habe. Es sei von einem Vorschaden des Displays auszugehen. Dieses habe bereits zuvor nicht ordnungsgemäß funktioniert.
Das Gericht erachtete die Klage als vollumfänglich begründet. Die Inhaberin der Filiale trage die vorsätzliche Schadensentstehung dem Grunde und der Höhe nach schlüssig vor. Demgegenüber liege nach persönlicher Anhörung des Kunden und nach Durchführung der Beweisaufnahme kein wahrheitsgemäßer Sachvortrag des beklagten Mannes vor, zeigt sich das AG überzeugt. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Mann das zuvor unbeschädigte und voll funktionstüchtige Display durch einen Schlag vorsätzlich beschädigte. Dies hätten zwei Zeuginnen bestätigt.
Amtsgericht München, Urteil vom 16.06.2023, 112 C 9123/22, rechtskräftig