05.04.2024
Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnungsteuer zählt zu Kosten der Unterkunft
Die Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung fällt unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro. Ist der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, darf dieser Aufwand laut Bundesfinanzhof (BFH) also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Die Entscheidung ist vor allem für Zweitwohnungsnutzer in teuren Metropolregionen nachteilig.
Eine Frau hatte an ihrem Tätigkeitsort München eine Zweitwohnung angemietet. Die hierfür entrichtete Zweitwohnungsteuer machte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nur mit dem Höchstabzugsbetrag von 12.000 Euro (1.000 Euro pro Monat, siehe § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 Einkommensteuergesetz – EStG). Weil die Aufwendungen der Arbeitnehmerin für die Wohnung in München höher waren, zog sie vor Gericht.
Erfolg hatte sie damit nicht. Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die bei einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählten unter anderem die notwendigen Kosten für die Nutzung der Unterkunft am Beschäftigungsort, so der BFH. Diese könnten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat abgezogen werden.
Die Zweitwohnungsteuer gehöre zu den Unterkunftskosten in diesem Sinne. Sie stelle eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit regelmäßig einhergehende Nutzung der Zweitwohnung dar.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21