05.04.2024
Matratze zu hart: Rückabwicklung ausgeschlossen
Wer eine Matratze kauft, sollte sich vorher informieren – ansonsten besteht die Gefahr, auf einer zu harten Matratze sitzen oder besser gesagt liegen zu bleiben. Dies zeigt ein Fall, über den das Amtsgericht (AG) Hannover zu befinden hatte.
Ihre Tochter hatte nur kurz Probe gelegen – dann kaufte die Mutter ihr eine Schlafzimmereinrichtung einschließlich Bett und Matratze. Im Kaufvertrag war für die Matratze der Härtegrad H5 angegeben. Später empfand die Tochter die Matratze als zu hart. Dies reklamierte die Mutter bei der Verkäuferin, die den Kauf aber nicht rückabwickeln wollte. Deswegen focht die Mutter den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und klagte auf eine teilweise Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Bettes nebst Matratze.
Das AG wies die Klage ab. Die Matratze sei nicht mangelhaft gewesen. Mutter und Tochter hätten genau das bekommen, was vertraglich vereinbart war, nämlich eine Matratze des Härtegrades H5. Die Verkäuferin habe nicht eingehend über den Härtegrad aufklären und beraten müssen – denn sie sei nicht um Rat gefragt worden.
Vielmehr sei sie erst hinzugezogen worden, als die Mutter bereits zum Kauf entschlossen gewesen sei. Im Verkaufsgespräch sei es lediglich darum gegangen, die Daten der Käuferin aufzunehmen und über den Preis zu verhandeln. Die Tochter habe sich nach dem Probeliegen auch nicht über den Härtegrad beschwert. Daher habe die Verkäuferin auch keine Aufklärungspflicht verletzt. Die Mutter könne den Vertrag weder anfechten noch davon zurücktreten.
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 30.01.2024, 510 C 7814/23