05.04.2024
Stadt Reinbek: Muss AfD Schloss für Vortragsveranstaltung zur Verfügung stellen
Die AfD kann das Schloss Reinbek für eine Vortragsveranstaltung nutzen. Die Stadt Reinbek kann ihr dies aus Gründen der Gleichbehandlung nicht versagen, wenn sie die Räumlichkeiten auch anderen Parteien zur Verfügung stellt. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig-Holstein in einem Eilverfahren entschieden.
Hieran ändere auch eine Klausel in der Nutzungssatzung der Stadt Reinbek nichts, auf welche sich diese zur Ablehnung einer Vermietung an die AfD berufen habe. Nach der Klausel dürfe eine Veranstaltung unter anderem keine extremistischen, rassistischen, antisemitischen, nationalistischen, sonstigen menschenverachtenden oder antidemokratischen Inhalte haben.
Eine Gemeinde, die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Partei habe, könne einer Partei die Nutzung ihrer Einrichtung aber nicht deswegen untersagen, so das VG unter Verweis auf das Parteienprivileg des Artikels 21 Absatz 4 Grundgesetz. Danach entscheide über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei allein das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Dieses Parteienprivileg schütze die Partei in ihrem Bestand, bis das BVerfG ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt habe.
Bis dahin dürfe eine Partei in ihrer politischen Tätigkeit nicht behindert werden und sich so darstellen, wie es ihrem Selbstverständnis entspreche. Es sei ihr auch erlaubt, hierzu ihre eigenen Vorstellungen durch Behauptungen, Wertungen und Argumente in Wort, Schrift und Bild zu erläutern. Unerheblich sei, ob diese Vorstellungen auf eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielten, solange die Partei nicht für verfassungswidrig erklärt worden sei.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.04.2024, 6 B 6/24, nicht rechtskräftig