05.04.2024
Renovierung im Haus des Schwiegervaters: Kein Arbeitsunfall
Wer sich bei Renovierungsarbeiten im Haus des Schwiegersohns verletzt, kommt nicht in den Genuss der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf schloss einen Arbeitsunfall aus.
Ein 51-Jähriger hatte sich im Haus seines Schwiegersohnes verletzt, als er bei Renovierungsarbeiten half. Er begehrte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Als die Berufsgenossenschaft dies ablehnte, zog der Mann vor Gericht.
Doch auch dieses schloss einen Arbeitsunfall aus. Zwar könnten grundsätzlich auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste eine "Wie-Beschäftigung" begründen. Dann seien diejenigen in den Versichertenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen, die in fremdnütziger Weise "wie ein Beschäftigter tätig werden". Dies scheide jedoch aus, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit ihrer Arbeit und dem Umfang sowie der Zeitdauer nach durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt sei, so das SG.
Erleide jemand – wie hier – bei der Ausübung von Renovierungsarbeiten im Haus des Schwiegersohns – in dem auch die eigene Tochter und das Enkelkind leben – einen Unfall, so handele es sich lediglich um eine familiäre Gefälligkeit, die nicht wie eine Beschäftigung zu werten sei. Zudem stünden gemäß § 1618a Bürgerliches Gesetzbuch Eltern und Kinder in einem besonderen Pflichtverhältnis zueinander.
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2023, S 6 U 284/20, rechtskräftig