04.04.2024
Mitgliedsbeiträge für XING und LinkedIn: Sind steuerlich absetzbar
Die Gebühren, die Angestellte für (erweiterte) Mitgliedschaften bei Networking-Portalen wie XING oder LinkedIn zahlen, sind steuerlich absetzbar – und zwar als Werbungskosten. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin. Die Arbeitnehmenden müssten dafür bei einer gebührenpflichtigen Mitgliedschaft die Jobsuche, Akquise von Aufträgen oder berufliche Fortbildung in den Vordergrund rücken.
Die Lohnsteuerhilfe stellt in diesem Zusammenhang klar, dass Bewerbungen heutzutage oft nicht mehr über den klassischen Weg laufen. Eine Kontaktaufnahme zu potenziellen Arbeitgebern erfolge oft über soziale Medien und berufliche Netzwerke. In letzteren könnten Arbeitnehmende sich zum einen beruflich präsentieren, sodass Recruiter auf sie aufmerksam werden, zum anderen aktiv einen neuen Job suchen. Doch die Funktionen der kostenlosen Basismodule in Business-Netzwerken seien beschränkt. Um seinen Lebenslauf auf den Plattformen zu posten, reiche zwar eine Basismitgliedschaft aus, doch das bringe selten den gewünschten Erfolg. So böten die Online-Plattformen jeweils ein Extra-Modul speziell für Jobsuchende an. XING nenne es "Projobs" und LinkedIn "Career".
Beide Networking-Portale böten außerdem ein kostenpflichtiges E-Learning-Angebot an. Dieses sei jeweils in den Modulen zur Jobsuche enthalten. LinkedIn Learning verspreche maßgeschneiderte Kenntnis- und Kursempfehlungen aufgrund der beruflichen Ziele. Wird ein Kurs erfolgreich absolviert, gebe es ein Abschlusszertifikat als Nachweis.
Bei XING könne der Zugang auch unabhängig von der Jobsuche über eine Premium-Mitgliedschaft erworben werden. Das Versprechen richte sich an die berufliche Weiterentwicklung und solle sogar branchenspezifische Kurse bereithalten. Die Videos oder Podcasts, zum Beispiel auf den Gebieten Führung- oder Management, sollen die beruflichen Fähigkeiten im Hinblick auf die Karriereleiter oder eine neue Stelle erweitern. Diese Zusammenhänge sind laut Lohnsteuerhilfe gegenüber den Finanzbeamten im Zweifelsfall darzulegen, damit die Kosten steuerlich berücksichtigt werden. Denn die berufliche Fortbildung von Fach- und Führungskräften werde im Steuerrecht gefördert.
Auch finde in Business-Netzwerken ein reger Austausch über branchenbezogene News in spezifischen Gruppen statt. Die Diskussion über Entwicklungen von Unternehmen und das Posten und Lesen von Fachbeiträgen habe mit klassischen Fachzeitschriften in Papierform einiges gemein. Die Kosten von Fachzeitschriften erkenne das Finanzamt unstrittig als Werbungskosten an. "Hier wird künftig ein Umdenken erforderlich sein, sodass sich das Absetzen nicht mehr nur auf Printprodukte, sondern auch auf digitale Leistungen erstreckt", erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 03.04.2024