04.04.2024
Kosten des Insolvenzenzverfahrens: Weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung
Die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners sind nicht steuerlich absetzbar. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden.
Über das Vermögen der Klägerin wurde wegen Zahlungsunfähigkeit ein (Regel-)Insolvenzverfahren eröffnet. Im Eigentum der Klägerin stehende Vermietungsobjekte wurden durch die Insolvenzverwalterin verwertet. Alle Gläubiger konnten befriedigt werden und das Insolvenzverfahren wurde beendet.
Die Klägerin beantragte, die erklärten und veranlagten Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften um die als Werbungskosten zu berücksichtigenden Kosten des Insolvenzverfahrens zu reduzieren. Der Beklagte lehnte den Antrag ab.
Das FG stimmte dem zu. Der Beklagte habe zu Recht die Kosten des Insolvenzverfahrens weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Einkommensteuergesetz – EStG) noch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) noch als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) berücksichtigt. Für den Fall eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (§§ 304 ff. InsO) sei höchstrichterlich geklärt, dass die Vergütung eines Insolvenztreuhänders in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Einkünfteerzielungssphäre des Steuerpflichtigen stehe, da die subjektiven Anforderungen an das Vorliegen von Werbungskosten nicht erfüllt seien.
Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens diene primär dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt werde. Ferner solle der redliche Schuldner die Chance erhalten, sich von seinen Schulden zu befreien. Diese Grundsätze seien von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch auf das Regelinsolvenzverfahren übertragen worden. Zwar sei vorliegend weder eine Restschuldbefreiung beantragt noch erteilt, sondern eine vollständige Gläubigerbefriedigung durch die Verwertung des Vermögens der Schuldnerin erzielt worden. Gleichwohl fehle es am notwendigen Veranlassungszusammenhang.
Dabei hat das FG im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtung insbesondere berücksichtigt, dass das Insolvenzverfahren durch Fremdinsolvenzanträge initiiert worden war und dass die den Fremdinsolvenzanträgen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten keinen näheren Bezug zu den Vermietungsobjekten aufwiesen.
Die Kosten seien auch nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen, so das Gericht weiter. So sei bereits höchstrichterlich entschieden, dass die Überschuldung von Privatpersonen kein gesellschaftliches Randphänomen und damit nicht außergewöhnlich sei.
Gegen das Urteil des FG wurde bereits Revision eingelegt. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 29/23.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 19.10.2023, 1 K 97/22, nicht rechtskräftig