04.04.2024
Nach Mietende: Nutzungsentschädigung für Weiterbenutzung der Mietsache nur bei Vermieterwillen zu Rücknahme
Einem Vermieter steht für die Zeit, in der der Mieter ihm die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, nur dann ein Anspruch auf die gesetzlich angeordnete Nutzungsentschädigung zu, wenn er auch einen Rücknahmewillen hat. Dies stellt das Landgericht (LG) Hanau klar.
Ein Mieter hatte seine Wohnung gekündigt. Der Vermieter widersprach der Kündigung unter Hinweis auf eine Klausel zum Kündigungsausschluss im Mietvertrag. Darüber kam es zu einem Rechtsstreit kam. Der Mieter war bereits bei Vertragsende ausgezogen, hatte jedoch zeitweise noch einige Möbel in der Wohnung stehen. Aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens zahlte er die vertragliche Miete unter Vorbehalt weiter.
Das Amtsgericht (AG) und das LG Hanau haben in einem Vorprozess sodann dem Mieter recht gegeben und die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt. Der Mieter forderte nunmehr die unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen zurück. Der Vermieter macht hiergegen geltend, ihm stehe bis zur Rückgabe der Wohnung Nutzungsentschädigung in Höhe der vertraglich vereinbarten Miete zu. Das AG hat der Klage überwiegend stattgegeben. Lediglich für die Unterstellung der Möbel hat es dem Vermieter einen Betrag von monatlich 120 Euro zuerkannt.
Die hiergegen eingelegte Berufung hat das LG Hanau zurückgewiesen. Eine Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietzahlung nach § 546a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch bestehe nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, weil der Vermieter die Wohnung in dem relevanten Zeitraum überhaupt nicht zurückerhalten wollte. Er habe vielmehr der Kündigung widersprochen und diese Auffassung auch in dem Vorprozess vertreten. Daher habe der Mieter dem Vermieter die Rückgabe gar nicht erst anbieten müssen.
Allerdings habe der Mieter dem Vermieter jedenfalls den Wert zu ersetzen, den er durch die Unterstellung der Möbel in der Wohnung erspart hatte. Die vom AG im Weg der Schätzung hierfür angenommenen 120 Euro pro Monat seien nicht zu beanstanden.
Die von dem LG zugelassene Revision wurde eingelegt.
Landgericht Hanau, Urteil vom 22.11.2023, 2 S 35/22, nicht rechtskräftig