03.04.2024
Umzug aus beruflichen Gründen: Seit März gilt höhere Umzugspauschale
Ausgaben für einen berufsbedingten Umzug lassen sich als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) erläutert, muss dafür eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Man fängt in einem Unternehmen an, das nicht am bisherigen Wohnort ansässig ist.
Man ist vom Arbeitgeber beziehungsweise von der Arbeitgeberin an einen anderen Standort versetzt worden oder das Unternehmen hat seinen Standort verlegt.
Man verändert zwar nichts an seiner beruflichen Situation, aber verringert durch den Umzug die tägliche Fahrtzeit um mindestens eine Stunde.
Man zieht in eine Dienstwohnung ein oder muss eine Dienstwohnung verlassen.
Laut VLH gibt es zwei Möglichkeiten, um Ausgaben für einen Umzug aus beruflichen Gründen steuerlich geltend zu machen. Zu den allgemeinen Kosten gehören unter anderem Ausgaben für Fahrten zur Suche und Besichtigung der neuen Wohnung sowie zum Einzug, die Ausgaben für eine Umzugsfirma und für bis zu sechs Monate die Miete für die bisherige Wohnung, wenn diese zusätzlich zur neuen Wohnung gezahlt werden muss. Wer die allgemeinen Kosten in tatsächlich angefallener Höhe steuerlich geltend machen will, müsse diese mit Quittungen oder Rechnungen nachweisen können.
Zu den sonstigen Kosten zählen nach Angaben der VLH beispielsweise Ausgaben für Zeitungsanzeigen zur Wohnungssuche, den Telefonanschluss in der neuen Wohnung sowie die Gebühren für das neue Kfz-Kennzeichen oder das Ummelden und Ändern des Personalausweises. Für die sonstigen Kosten gebe es die Umzugskostenpauschale. Dafür seien keine Nachweise erforderlich. Erstatte der Arbeitgeber die Umzugskosten, könnten Arbeitnehmende diese nicht noch zusätzlich von der Steuer absetzen.
Wer aus beruflichen Gründen umzieht, müsse sich nicht entscheiden, ob er die tatsächlichen Kosten von der Steuer absetzen oder die Umzugspauschale nutzen möchte. Denn der Fiskus unterstütze Arbeitnehmende, die wegen des Jobs den Wohnort wechseln, mit beiden steuerlichen Vergünstigungen. Man könne also in der Steuererklärung sowohl die allgemeinen Kosten in tatsächlicher Höhe angeben als auch die Umzugskostenpauschale für die sonstigen Kosten geltend machen.
Die Umzugskostenpauschale sei am 01.03.2024 im Vergleich zum Vorjahr um 78 Euro auf 964 Euro erhöht worden. Dieser Betrag gilt laut VLH für die berechtigte Person, die aus beruflichen Gründen den Wohnort wechselt. Aber auch für Familienmitglieder gebe es eine Umzugskostenpauschale – und zwar in Höhe von 643 Euro pro Person. Das sei eine Steigerung um 53 Euro im Vergleich zum Vorjahr und gelte für die Ehefrau oder den Ehemann, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, eigene Kinder sowie Stief- und Pflegekinder. Einer vierköpfigen Familie stehe somit bei einem jobbedingten Wohnortwechsel aktuell eine Umzugskostenpausche von 2.893 Euro zu (964 und drei Mal 643).
"Für die Berechnung der Umzugskostenpauschale kommt es exakt auf den Tag an", betont VLH-Vorstand Uwe Rauhöft. Dabei sei laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28.12.2023 der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblich. Für 2024 heiße das: Hat das Einladen des Umzugsguts und der tatsächliche Umzug am 1. März begonnen, gelte der 29. Februar für die Berechnung der Pauschale – und somit greife dann noch der niedrigere Satz, der von 01.04.2022 bis 29.02.2024 galt. Das Datum des Umzugs müsse in der Steuererklärung angegeben werden.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 02.04.2024