03.04.2024
Gewerbesteuer: Nicht für Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen des "Ambulant Betreuten Wohnens"
Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen des "Ambulant Betreuten Wohnens" sind nach § 3 Nr. 20 d) Gewerbesteuergesetz (GewStG) gewerbesteuerfrei. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden.
Nach § 3 Nr. 20 d) GewStG sind unter anderem Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuer befreit, wenn im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.
Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sind laut FG selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspfleger mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft
Unerheblich ist laut FG, wenn im Rahmen einer "Pflege" (nur) pflegerische Betreuungsmaßnahmen erbracht werden und nicht das gesamte Spektrum der häuslichen Pflegehilfe abgedeckt wird. Ein solches Erfordernis ergebe sich nicht zwingend aus dem Gesetz.
Finanzgericht Köln, 11 K 1719/15