03.04.2024
Tier gekauft: Bei Krankheit nicht gleich zum Tierarzt
Stellt sich nach dem Kauf eines Tieres heraus, dass es krank ist, muss man dem Verkäufer Gelegenheit geben, selbst tätig zu werden. Geht man direkt selbst zum Tierarzt, kriegt man die Kosten nur ersetzt, wenn ein Notfall vorlag. Das stellt das Landgericht (LG) Lübeck klar.
Eine Frau hatte zwei Katzen erworben und über eine weitere Entfernung zu sich nach Hause genommen. Dort stellte sie fest, dass die Katzen krank waren. Sie ging mit den Tieren am Folgetag und noch an weiteren Tagen zum Tierarzt. Von der Verkäuferin verlangte sie die Kosten der Behandlung zurück.
Nach den gesetzlichen Regeln können Käufer grundsätzlich Schadensersatz wegen eines Mangels nur verlangen, wenn sie den Verkäufern zuvor erfolglos eine Frist zur Problemlösung gesetzt haben. Dieser Grundsatz gilt auch beim Kauf eines Tieres, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (Urteil vom 22.06.2005, VIII ZR 1/05). Direkt zum Tierarzt darf der Käufer laut LG Lübeck nur gehen, wenn eine sofortige tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich ist.
Im entschiedenen Fall hatte die Käuferin der Verkäuferin keine Frist gesetzt, selbst eine Versorgung der Katzen zu organisieren. Das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass ein Notfall vorlag. Die Käuferin hätte der Verkäuferin eine (kurze) Frist setzen können, die Tiere selbst zu versorgen. Dies habe die damals behandelnde Tierärztin bestätigt. Es sei auch nicht übertrieben formell, wenn das Gesetz eine Frist vorsehe: Sinn und Zweck des Fristsetzungserfordernisses sei es, den Verkäufer darauf hinzuweisen, dass weitere Kosten drohen – damit dieser die Möglichkeit erhält, den Schaden durch eigene Tätigkeit so gering wie möglich zu halten, so das Gericht.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 07.03.2024, 14 S 92/21, rechtskräftig