27.03.2024
Steuerhinterziehung in bekanntem Münchener Restaurant: Drei Jahre in Haft für Geschäftsführer
Das Landgericht (LG) München I hat den Geschäftsführer einer Gaststättenbetriebs GmbH wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die GmbH betrieb ein damals weithin bekanntes Restaurant im Münchener Stadtteil Lehel. Der Angeklagte war als Geschäftsführer der GmbH für die Abgabe der Steuererklärungen verantwortlich. Für die Jahre 2010 bis 2014 wurden zur Überzeugung des Gerichts zu wenig Umsätze erklärt und damit die Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuern in diesem Zeitraum um insgesamt rund 1,65 Millionen Euro verkürzt. Das LG ging dabei davon aus, dass der Betrieb des Angeklagten mit dessen Kenntnis und Billigung von einem Warenlieferanten weit mehr Waren bezogen hatte, als dies in der Buchhaltung abgebildet worden war. Mit diesem Wareneinsatz wäre ein deutlich höherer Umsatz zu erwarten gewesen als vom Angeklagten beim Finanzamt angegeben.
Das Gericht stützte seine Feststellungen vor allem auf die nachgewiesenen nicht verbuchten Warenlieferungen und die darauf fußenden Ermittlungen der Steuerfahndung.
Dass beim Angeklagten keine größeren Wertgegenstände aufgefunden werden konnten, habe ihn nicht entlasten können, so das Gericht. Der Nachweis einer Bereicherung gehöre nicht zu den gesetzlichen Strafbarkeitsvoraussetzungen. Auch könne der Verbleib von Bargeld nicht immer aufgeklärt werden.
Das LG hat keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung angenommen, wie die Verteidigung es in ihrem Schlussvortrag gerügt hatte. Bei dem Umfang der auszuwertenden Daten sei eine Verfahrensdauer von sechs Jahren nicht ungewöhnlich und noch angemessen. Gleichwohl hat das Gericht diesen Umstand – ebenso wie die Tatsache, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist – erheblich zu dessen Gunsten gewertet. Zu seinen Lasten stellte es die Höhe des Hinterziehungsbetrages ein.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Angeklagten, seinen Verteidigern und der Staatsanwaltschaft steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen.
Landgericht München I, PM vom 25.03.2024