27.03.2024
Ministerien-Streit: Gericht entscheidet nicht
Ein Bundesland kann nicht gegen eine eigene Behörde gerichtlich vorgehen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg in einem Streit um die Verpflichtung zur Entschädigung von Bauern für Gänsefraßschäden entschieden, die das niedersächsische Innenministerium dem Land auferlegt hatte. Es handele sich um einen unzulässigen In-Sich-Prozess.
Mit Beschluss des Innenministeriums vom 31.07.2017 war das Land Niedersachsen dazu verpflichtet worden, eine Entschädigung an Landwirte zu zahlen, die Schäden auf ihren Weideflächen durch unter Naturschutz stehende Wildgänse erlitten hatten. Dagegen hatte das Land Niedersachsen, vertreten durch sein Umweltministerium, geklagt.
Laut VG ist die Klage bereits unzulässig. Ein gerichtliches Vorgehen des Rechtsträgers Land gegen das eigene Innenministerium sei nicht möglich. Das Land könne durch seine eigene Behörde nicht in geschützten Rechten verletzt worden sein. Das Innenministerium habe bei der Festsetzung von Entschädigungen als so genannte Enteignungsbehörde die gesetzlich festgelegte Entscheidungskompetenz und werde dabei für das Land und in seinem Namen tätig.
Wenn die Entscheidungspraxis in Bezug auf Entschädigungen zwischen Ministerien desselben Bundeslandes umstritten ist, könne eine solche Streitigkeit innerhalb der Landesregierung, etwa durch Kabinettsbeschluss, entschieden werden. Eine Entscheidung der Landesregierung könne innerhalb der Behörden durch Weisungen oder Verwaltungsvorschriften durchgesetzt werden. Dieser verwaltungsinterne Lösungsweg sei gegenüber einer gerichtlichen Klärung vorrangig.
Da das VG die Klage bereits aus prozessualen Gründen abgewiesen hat, nahm es im Urteil nicht dazu Stellung, ob der Entschädigungsfestsetzungsbeschluss in der Sache richtig war. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat es die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 13.03.2024, 5 A 6823/17, nicht rechtskräftig