27.03.2024
Streichung der Zusatzbezeichnung "Homöopathie": Ärztin machtlos
Eine Ärztin ist mit einem Normenkontrollantrag gegen die Streichung der Zusatzbezeichnung "Homöopathie" aus der Weiterbildungsordnung der schleswig-holsteinischen Ärztekammer gescheitert. Laut Schleswig-Holsteinischem Oberverwaltungsgericht (OVG) war der Antrag bereits unzulässig – wegen fehlender Antragsbefugnis.
Die Antragstellerin ist Fachärztin für Allgemeinmedizin und berechtigt, die Zusatzbezeichnung "Homöopathie" zu führen. Die Ärztekammer hat ihr 2017 außerdem eine bis 2025 geltende Befugnis zur Weiterbildung in Homöopathie erteilt und ihre Praxis als Weiterbildungsstätte zugelassen.
Seit 2020 enthält die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer keine Zusatzbezeichnung "Homöopathie" mehr. Diese Zusatzbezeichnung kann deshalb nicht mehr neu erworben werden. Ärzte, die sie bereits erworben haben, dürfen sie jedoch weiterhin führen und begonnene Zusatzausbildungen durften innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung beendet werden.
Gegen die Abschaffung der Zusatzbezeichnung richtete sich der Normenkontrollantrag der Medizinerin. Sie habe ein Recht darauf, dass die Zusatzbezeichnung weiterhin in der Weiterbildungsordnung aufgeführt werde.
Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Zwar folgten sowohl aus der der Antragstellerin erteilten Weiterbildungsbefugnis als auch aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit Rechte der Ärztin. In diese greife die Änderung der Weiterbildungsordnung aber weder zielgerichtet noch mittelbar ein. Die Ärztin sei weiter befugt, im Bereich Homöopathie weiterzubilden und könne dies auch tatsächlich tun. Durch die Abschaffung der Möglichkeit, die Zusatzbezeichnung "Homöopathie" zu erwerben, würden derartige Qualifizierungen für Ärzte zwar weniger attraktiv. Sie ziele aber nicht darauf, die Tätigkeit der Antragstellerin in diesem Bereich unmöglich zu machen.
Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Die Ärztin kann noch Beschwerde gegen die Nichtzulassung einlegen.
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25.03.2024, 5 KN 9/21, nicht rechtskräftig