26.03.2024
Pferdepension zu Zuchtzwecken: Durchschnittssatzbesteuerung nicht anwendbar
Die Umsätze, die ein Landwirt mit dem Einstellen, Füttern und Betreuen von Reitpferden (so genannte Pensionspferdehaltung) erzielt, unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG). Laut Finanzgericht (FG) Münster gilt das auch für die Pensionspferdehaltung von Freizeitpferden.
Nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 UStG wird für "die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze" vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 die Steuer für die nicht näher bezeichneten "übrigen Umsätze" auf 10,7 Prozent der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den "übrigen Umsätzen" zuzurechnen sind, auf 10,7 Prozent der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt; ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt (§ 24 Absatz 1 Sätze 3 und 4 UStG). Durch diese Regelungen gleichen sich Steuer und Vorsteuer aus, sodass der Landwirt im Ergebnis für diese Umsätze keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.
Im Rahmen einer Pferdepension zu Zuchtzwecken erbrachte Leistungen seien aber keine landwirtschaftlichen Dienstleistungen im Sinne des § 24 UStG, so das FG. Das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zucht der eingestellten Pferde sei zunächst ein indifferenter Umstand. Erst die Betrachtung der Verwendung des Zuchtergebnisses, also der neu gezüchteten Pferde, gibt laut Gericht den Ausschlag, ob es sich um eine landwirtschaftliche Dienstleistung handelt. Würde also das gezüchtete Pferd zum Beispiel für forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt oder unmittelbar in die Nahrungsmittelproduktion eingehen, läge mit den mit der Zucht zusammenhängenden Leistungen begünstigte Dienstleistungen vor. Dient das Zuchtergebnis – wie hier – aber lediglich Freizeitzwecken (Reitpferd, Springpferd), so liege keine begünstigte land- oder forstwirtschaftliche Dienstleitung vor.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 11.12.2023, 15 K 1787/20 U