26.03.2024
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz: Postanschrift des Antragstellers darf verarbeitet werden
Bei einer auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten Anfrage ist die Verarbeitung der Postanschrift eines Antragstellers nach den Regelungen dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesinnenministerium (BMI), wandte sich gegen eine auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gestützte Verwarnung des Bundesdatenschutzbeauftragten. Der Beanstandung lag das Auskunftsersuchen eines Antragstellers zugrunde, das dieser über eine Internetplattform per E-Mail an das BMI gerichtet hatte. Jene Plattform generiert E-Mail-Adressen, unter denen ein Antrag nach dem IFG gestellt und die Kommunikation mit der Behörde abgewickelt werden kann. Das BMI hatte auf der Übermittlung der Anschrift des Antragstellers bestanden und ihm in einem per Post übermittelten Schreiben geantwortet. Daraufhin erließ der Datenschutzbeauftragte eine Verwarnung: Die Postanschrift sei ohne rechtliche Grundlage abgefragt und unberechtigt verarbeitet worden.
Die Verwarnung hat keinen Bestand. Die von ihr erfassten Datenverarbeitungen – die Erhebung der Anschrift, ihre Speicherung sowie die Verwendung – ließen sich auf § 3 BDSG in Verbindung mit den IFG-Regelungen stützen, so das BVerwG. § 3 BDSG stelle für Datenverarbeitungen von geringer Eingriffsintensität im Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren nach dem IFG eine unionsrechtskonforme Rechtsgrundlage nach der DSGVO dar. Nach deren Artikel 6 Absatz 1 Unterabs. 1 Buchst. e sei die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle unter anderem dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe erforderlich ist.
Diese Vorschrift werde durch die Brückennorm des § 3 BDSG in Verbindung mit den Regelungen des IFG ausgefüllt. Die Erforderlichkeit verlange die Prüfung, ob das von der öffentlichen Stelle verfolgte Ziel in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen. Zudem seien die Grundsätze der Zweckbindung und der Datenminimierung einzuhalten.
Gemessen hieran sei die Abfrage der Anschrift zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Auskunftsersuchens erforderlich gewesen, so das BVerwG. Nach dem ÍFG seien anonyme Anträge unzulässig. Deshalb müsse die Behörde den Namen und regelmäßig auch die Anschrift des Antragstellers kennen. Die Speicherung der Adresse sei erforderlich gewesen, um sie für die Dauer der Bearbeitung des Antrags zu sichern. Auch erforderlich war laut BVerwG die Verwendung der Anschrift für die Übersendung des ablehnenden Bescheides per Post. Das BMI habe sich ermessensfehlerfrei für die Schriftform und die Bekanntgabe per Post entscheiden dürfen, obwohl der Antragsteller einen elektronischen Zugang gemäß § 3a Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz eröffnet hatte. Bislang müsse es ein Antragsteller in der Regel hinnehmen, dass die Behörde trotz eines eröffneten elektronischen Zugangs mit ihm auf dem Postweg kommuniziert.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.03.2024, BVerwG 6 C 8.22