21.03.2024
Steuerberater: Zur Haftung im Zusammenhang mit Steuerermäßigung nach § 34 Absatz 3 EStG
Der Gewinn (oder Verlust) aus der Aufgabe oder der Veräußerung eines Gewerbebetriebes gehört ebenfalls zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Dies gilt auch im Bereich der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sowie den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Dies erläutert der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt.
Der Veräußerungs- beziehungsweise Aufgabegewinn sei auf Antrag durch den Abzug eines Freibetrags in Höhe von 45.000 Euro begünstigt, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag werde um den Betrag gekürzt, um den der Gewinn 136.000 Euro überschreitet und nur einmal im Leben gewährt.
Unabhängig vom Wahlrecht zum Abzug eines Freibetrages könne der Steuerpflichtige auf Antrag einen Veräußerungs- beziehungsweise Aufgabegewinn im Sinne des § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) bis maximal fünf Millionen Euro einmal im Leben nach § 34 Absatz 3 EStG mit einem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes für den VZ versteuern, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist, so der Steuerberaterverband weiter. Die Steuerermäßigung nach § 34 Absatz 1 EStG (so genannte Fünftelregelung) sei unabhängig von den persönlichen Voraussetzungen.
Die Steuerbegünstigungen der § 16 Absatz 4 EStG (Freibetrag) sowie § 34 Absatz 3 EStG (Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes in Höhe von 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 Prozent) seien antragsgebunden und könnten nur einmal im Leben beansprucht werden. Hierauf müsse der Steuerberater hinweisen, um sich nicht haftbar zu machen, so der Steuerberaterverband unter Verweis auf das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11.01.2024 (15 O 72/23).
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 20.03.2024