21.03.2024
Lkw-Maut: Muss teilweise zurückgezahlt werden
Die Erhebung von Lkw-Maut war im Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 27.10.2020 rechtswidrig, soweit in die Berechnung der Mautsätze Kosten für die Verkehrspolizei eingestellt wurden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und die Bundesrepublik zur Rückerstattung von Mautgebühren und zur Verzinsung des Erstattungsbetrags verpflichtet.
Die Klägerin selbst hatte von der Bundesrepublik die Rückerstattung der gezahlten Lkw-Maut in Höhe des Anteils der Verkehrspolizeikosten plus Verzinsung (nur) für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 27.10.2020 verlangt. Der Klage gab das VG statt.
Die Kosten der Verkehrspolizei durften laut VG wegen Vorgaben der EU-Wegekostenrichtlinie nicht in die Berechnung der Mautsätze eingestellt werden. Die entsprechenden Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen, die dies für den Zeitraum 2010 bis 2011 bereits entschieden hatten, seien auf den Klagezeitraum vollständig übertragbar. Der Ansatz der Verkehrspolizeikosten sei darüber hinaus deshalb fehlerhaft gewesen, weil darin auch solche Kosten enthalten waren, die für die Erledigung anderer Aufgaben der Polizei angefallen sind.
Das VG hat festgestellt, dass der Anteil der Kosten der Verkehrspolizei im Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 31.12.2018 5,86 Prozent und im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 27.10.2020 4,44 Prozent beträgt.
Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das OVG Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 20.03.2024, 14 K 6556/20, nicht rechtskräftig