20.03.2024
Berufliche Weiterbildung: Erlassene Kreditschulden sind steuerpflichtig
Hat ein Steuerzahler für eine Fortbildung, deren Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt wurden, ein Darlehen aufgenommen, das bei erfolgreichem Bestehen zum Teil erlassen wird, erhöht dies das steuerpflichtige Einkommen. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Bayern hin.
Eine Steuerzahlerin hatte für eine Fortbildung Zuschüsse und ein Darlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen erhalten. Das Darlehen hatte die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt. Vereinbart war, dass bei Bestehen der Fortbildungsprüfung ein Teil des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Darlehens erlassen wird. Die Kosten der Lehrveranstaltungen gab die Steuerzahlerin als Werbungskosten an. Dies berücksichtigte das Finanzamt. Nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung erließ die KfW 40 Prozent der restlichen Darlehensschuld. Daraufhin erhöhte das Finanzamt den Bruttoarbeitslohn der Steuerzahlerin im Einkommensteuerbescheid für das entsprechende Streitjahr um den erlassenen Betrag. Die Steuerzahlerin ist dagegen gerichtlich vorgegangen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte laut BdSt das Vorgehen des Finanzamts und verwies auf seine ständige Rechtsprechung. "Erstattungen von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen sind als Einnahmen bei der jeweiligen Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten zuvor die Bemessungsgrundlage für das zu versteuernde Einkommen gesenkt haben", erläutert Daniela Karbe-Geßler vom BdSt. Dies gelte auch für die im Streitjahr gewährten teilweisen Erlasse des Restdarlehens seitens der KfW.
Die Steuerzahlerin habe einerseits die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten absetzen können. Andererseits beruhe der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehenserlass auf beruflichen Gründen. Der Erlass hänge ausschließlich vom Bestehen der Abschlussprüfung ab und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen. Zudem sei er in der Höhe an das konkrete Darlehen angepasst. Hierbei handele es sich nicht um steuerfreie Zuwendungen wie Stipendien oder ähnliches.
Im Kontext von Studiendarlehen mit ähnlichen Vereinbarungen dürfte laut BdSt interessant bleiben, wie es sich bei Studienkrediten über die KfW verhält, wenn es sich um eine Erstausbildung handelt und Zusagen für einen Teilerlass gegeben werden. Denn die Aufwendungen für eine Erstausbildung könnten steuerlich nur als Sonderausgaben bis maximal 6.000 Euro und nicht als Werbungskosten oder Verlustvortrag angesetzt werden. BAföG-Beihilfen seien hingegen nicht steuerpflichtig. Denn die Rückzahlung des BAföG sei auch begrenzt und für Einmalrückzahlungen würden darüber hinaus Abschläge vorgenommen, was einem Teilerlass entspricht. "Nach Einkommensteuerrecht werden Darlehen beziehungsweise Bezüge aus öffentlichen Mitteln insbesondere wegen der Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt und unterliegen keiner Steuerpflicht", erklärt Daniela Karbe-Geßler. Das sei im obigen Fall anders gewesen.
Allgemein gebe es im Rahmen von Ausbildungen die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung zu beachten. Davon hänge wesentlich die steuerliche Abzugsmöglichkeit ab, so der BdSt Bayern abschließend.
Bund der Steuerzahler Bayern e.V., PM vom 20.02.2024 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.11.2023, VI R 9/21