20.03.2024
Zugang zu öffentlich gefördertem Glasfasernetz: Erste BNetzA-Entscheidung über Entgelte rechtswidrig
Die erste Entscheidung der Bundesnetzagentur (BNetzA) über Entgelte, die ein Unternehmen von einem Mitbewerber für den Zugang zu seinem öffentlich geförderten Glasfasernetz erheben darf, ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und damit einem Eilantrag der Vodafone GmbH stattgegeben.
Betreiber öffentlich geförderter Glasfasernetze müssen anderen Telekommunikationsunternehmen Zugang zu diesem Netz gewähren. Durch diese Verpflichtung soll der Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt gefördert werden. Einigen sich Unternehmen nicht über die vertraglichen Bedingungen des Zugangs, legt die BNetzA diese auf Antrag in einem Streitbeilegungsverfahren fest. Einer solchen Entscheidung wird Bedeutung auch für künftige vergleichbare Verfahren beigemessen.
Mit Beschluss vom 31.10.2023 legte die BNetzA in einem Streitbeilegungsverfahren (BK11-23-003) zwischen der Vodafone GmbH und der M-net Telekommunikations GmbH monatliche Entgelte je Endkundenanschluss für den Zugang zu einem von der Vodafone GmbH betriebenen öffentlich geförderten Glasfasernetz im Main-Kinzig-Kreis fest. Dazu hatte sie Durchschnittspreise aus derzeit in nicht geförderten Gebieten Deutschlands zwischen Unternehmen vereinbarten monatlichen Entgelten für die Mitnutzung von Glasfasernetzen errechnet. Gegen den Beschluss der BNetzA stellte Vodafone einen Eilantrag. Diesem gab das VG Köln statt.
Der Beschluss sei bereits formell rechtswidrig, da die BNetzA den Beteiligten nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt habe. Nach der Auswertung einer Marktabfrage durch die BNetzA hätten die Beteiligten keine Möglichkeit gehabt, zu der Frage Stellung zu nehmen, wie auf der Grundlage dieser Daten Entgelte für den Netzzugang zu errechnen sind.
Inhaltlich hätte sich die BNetzA nicht auf die Festlegung von monatlichen Überlassungsentgelten beschränken dürfen, so das VG. Nach dem Gesetz sei sie verpflichtet, faire und diskriminierungsfreie Bedingungen einschließlich der Entgelte festzulegen. Da weitere Vertragsbedingungen wie etwa die Frage, ob eine Mindestabnahmemenge besteht oder ob es zusätzlich zum monatlichen Betrag Einmalentgelte gibt, Einfluss auf die Kalkulation haben, hätten diese nicht ungeregelt bleiben dürfen.
Des Weiteren sei die Durchschnittspreisbildung fehlerhaft, da unter anderem Preise aus unterschiedlichen Geschäftsmodellen mit variierender Risikoverteilung miteinander vermengt worden seien. Darüber hinaus sei die BNetzA fehlerhaft davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt ihrer Entscheidung veröffentlichte Preise im Sinne der zu beachtenden europäischen Beihilferegelungen vorlagen.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 15.03.2024, 1 L 2288/23, unanfechtbar