19.03.2024
Mit rechtswidrig erlangtem Vermögen finanziert: Immobilien werden eingezogen
Die 2. Strafkammer des Landgerichts (LG) Berlin I hat im so genannten selbstständigen Einziehungsverfahren die Einziehung unter anderem von Immobilien angeordnet. Zuvor war das LG in einer umfangreichen Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Immobilien mit rechtswidrig erlangtem Vermögen finanziert wurden.
Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte seit 2015 unter anderem gegen die Eigentümerin der Immobilien ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche geführt. Darin wurde den Beschuldigten vorgeworfen, aus verschiedenen Straftaten stammende Gelder in Kenntnis der illegalen Herkunft in den Erwerb von Immobilien investiert und dadurch die rechtswidrige Herkunft der Gelder verschleiert zu haben. Im Verlauf des Verfahrens wurden mehrere Immobilien sowie damit im Zusammenhang stehende Forderungen sichergestellt und beschlagnahmt. Im Jahr 2020 hatte die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, da sich kein strafbares Verhalten nachweisen ließ. Anschließend beantragte sie die Einziehung der Immobilie sowie weiterer Vermögenswerte im so genannten selbstständigen Einziehungsverfahren.
Das LG hatte bereits am 19.08.2021 im Beschlussweg über den Antrag der Staatsanwaltschaft entschieden und die Einziehung der Vermögenswerte angeordnet. Auf eine sofortige Beschwerde der Einziehungsbeteiligten hatte das Kammergericht das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Die Staatsanwaltschaft hatte daraufhin erneut eine Antragsschrift im selbstständigen Einziehungsverfahren erhoben, über die die 2. Strafkammer jetzt zu entscheiden hatte.
Die selbstständige Einziehung nach § 76a Strafgesetzbuch ermöglicht die Einziehung von Vermögenswerten auch dann, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Vermögenswerte aus einer nicht länger als 30 Jahre zurückliegenden Straftat herrühren. Eine Beweislastumkehr sieht das Gesetz nicht vor.
Das LG hatte daher in einer umfangreichen Beweisaufnahme zu klären, ob die Immobilien mit Geldern aus Straftaten finanziert worden sind. Die mündliche Verhandlung hatte bereits im Oktober 2022 begonnen. Die Beweisaufnahme erstreckte sich über insgesamt 43 Tage. Während des Prozesses wurden zwei Rechtshilfeersuchen in den Libanon gestellt und es insgesamt 22 Zeugen vernommen. Unter Mithilfe der libanesischen Behörden ist es dem LG eigenen Angaben zufolge gelungen, einen Zeugen in der deutschen Botschaft im Libanon im Wege der Videovernehmung zu befragen. Darüber hinaus seien zahlreiche schriftliche Unterlagen in den Prozess eingeführt und ausgewertet worden.
Zuletzt hatte die Einziehungsbeteiligte ausgesagt, die Immobilien als Strohfrau für einen Bekannten der Familie erworben zu haben. Dieser habe die Immobilien mit Mitteln aus einer Erbschaft im Libanon finanziert.
Am Ende des Prozesses sei das LG zur Überzeugung gelangt, dass die Immobilien mit rechtswidrig erlangtem Vermögen finanziert worden sind. Der Einlassung, dass sie aus einer Erbschaft im Libanon stammten, ist das LG nicht gefolgt. Eine Gesamtschau der Umstände lasse nur den Schluss zu, dass zumindest ein Teil der für die Immobilien aufgewendeten Mittel aus rechtswidrigen Taten herrühren. Dies reiche in diesem Fall aus, um die Vermögenswerte einzuziehen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.
Landgericht Berlin II, Urteil vom 12. März 2024, 502 KLs 27/21, nicht rechtskräftig