19.03.2024
Konflikt im Straßenverkehr: Mangels Beweises keine Haftung
Im Streit um Schadensersatz und Schmerzensgeld hat das Amtsgericht (AG) München die Klage eines Autofahrers, der einen Radler auf Zahlung von rund 3.200 Euro verklagt hatte, abgewiesen.
Ein Mann war mit seinem Auto aus einer Hofeinfahrt gefahren und ließ dieses kurz nach der Ausfahrt quer über den Fußgänger- und Radweg stehen, um die händisch zu bedienende Schranke hinter dem Fahrzeug zu schließen. Zur gleichen Zeit näherte sich ein Fahrradfahrer, der dem Auto auf dem Radweg ausweichen musste und anhielt. Zwischen beiden Parteien kam es zu einer Auseinandersetzung, deren genauer Verlauf gerichtlich nicht geklärt werden konnte.
Der Pkw-Fahrer behauptete, der Radler habe mit seinem Fuß gegen das Heck seines Autos getreten und dieses hierdurch beschädigt. Überdies habe ihm der Fahrradfahrer mit der Faust gegen den Kiefer geschlagen, wodurch seine Zahnspange beschädigt worden sei. Der Autobesitzer machte insgesamt rund 2.600 Euro Schadensersatz und mindestens 600 Euro Schmerzensgeld geltend.
Der Radfahrer bestreitet die Angaben des Autofahrers – er habe weder gegen dessen Auto getreten noch ihn geschlagen. Ein gegen den Radfahrer in dieser Sache eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde bereits eingestellt.
Auch zivilrechtlich haftet der Radfahrer nicht. Das AG München wies die Klage des Autofahrers ab, da dieser den behaupteten, anspruchsbegründenden Geschehensablaufs nicht habe beweisen können.
Das Gericht hatte, nachdem beide Parteien einer Parteieinvernahme der Gegenseite widersprochen hatten, beide Parteien informatorisch angehört. Beide hätten daraufhin detailreich, nachvollziehbar und flüssig den bereits schriftsätzlich vorgetragenen Geschehensablauf geschildert. Beide Schilderungen widersprächen einander und seien logisch nicht miteinander in Einklang zu bringen.
Im Rahmen der informatorischen Anhörung habe das Gericht jedoch keine Feststellungen treffen können, die darauf schließen ließen, dass die Aussage der einen Partei glaubhafter war als die der anderen. Beide Parteien äußerten sich laut AG in sich schlüssig und widerspruchsfrei und erweckten überzeugend den Eindruck, von einer tatsächlich erlebten Begebenheit zu berichten.
Auf Basis der Anhörung habe das AG daher nicht von einem Beweis der klägerischen Schilderung des Geschehens ausgehen können. Insbesondere hätte es hier auch nicht der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu den Schäden am Kfz bedurft. Denn einem solchen Gutachten könne keine konkrete Aussage zum Geschehensablauf entnommen werden.
In der strafrechtlichen Verhandlung sei überdies bereits ein Kfz-Sachverständiger gehört worden. Dieser sei zu dem Schluss gekommen, das Auto weise lediglich einen typischerweise beim Rückwärtsfahren entstehenden Schaden auf, der keinesfalls auf einen Tritt zurückzuführen sei.
Die Klägerseite habe sich mit dieser Feststellung im Prozess nicht substantiiert auseinandergesetzt oder auf neue Erkenntnisse verwiesen, die eine abweichende Beurteilung nahelegen würden. Zudem sei das betroffene Kfz in der Zwischenzeit verkauft worden, sodass eine erneute Begutachtung sich lediglich auf die in der Akte vorhandenen Lichtbilder stützen würde. (Auch) vor diesem Hintergrund habe das Gericht von der Einholung eines erneuten Kfz-Gutachtens abgesehen.
Amtsgericht München, Urteil vom 29.02.2024, 161 C 14050/23