18.03.2024
Pflegepauschbetrag: Nicht bei geringfügigen Pflegeleistungen
Ein Pflegender kann einen Pflegepauschbetrag nach § 33b Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) nur dann in Anspruch nehmen, wenn seine Pflegeleistung zehn Prozent des gesamten pflegerischen Gesamtaufwandes übersteigt. Dies hat das Sächsische Finanzgericht (FG) entschieden.
Ein Sohn besuchte seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) fünf Mal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und half in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Außerdem unterstütze er seine Mutter in organisatorischen Dingen. Das Finanzamt versagte für das Jahr 2022 einen Pflegepauschbetrag von 1.100 Euro, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe.
Das FG Sachsen gab dem Finanzamt recht: Für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages nach § 33b Absatz 6 EStG müsse die Pflegedauer mindestens zehn Prozent des pflegerischen Zeitaufwandes betragen, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies sei nicht Intention des Gesetzgebers.
Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 24.01.2024, 2 K 936/23, rechtskräftig