18.03.2024
Kindertagesstätte: Nicht bei fehlendem Masernimpfschutz
Ein Kind hat nur dann einen Anspruch auf Betreuung in einer Kindertagesstätte, wenn es einen ausreichenden Impfschutz beziehungsweise Immunität gegen Masern nachweisen oder ein aussagekräftiges ärztliches Zeugnis darüber vorlegen kann, dass es aufgrund einer individuellen medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz entschieden.
Die Kinder der Antragsteller sind nicht gegen Masern geimpft oder anderweitig immunisiert. Sie wurden unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über eine vorläufige Impfunfähigkeit in eine Kindertagesstätte aufgenommen. Nachdem sie auf den Ablauf der befristeten Bescheinigung hingewiesen worden waren, legten die Antragsteller eine weitere befristete ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer "relativen" Kontraindikation vor. Die Trägerin der Kindertagesstätte teilte den Antragstellern daraufhin mit, dass ihre Kinder nicht mehr in der Einrichtung betreut würden, weil es an einem gültigen Nachweis über eine Kontraindikation für eine Masernschutzimpfung fehle. Die Antragsteller begehrten per Eilantrag die Weiterbetreuung ihrer Kinder. Das VG lehnte das ab.
Dem Rechtsanspruch eines Kindes auf Betreuung in einer Kindestagesstätte stehe ein gesetzliches Aufnahme- und Betreuungsverbot entgegen, wenn kein ausreichender Impfschutz gegen Masern beziehungsweise eine Immunität dagegen nachgewiesen oder ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation gegen eine Impfung vorgelegt werde. Die von den Antragstellern eingereichten Bescheinigungen erfüllten nicht die notwendigen Anforderungen an ein qualifiziertes ärztliches Zeugnis. Sie stützten sich allein auf anamnestische Angaben der Eltern und enthielten keine Angaben zur Art der bei den beiden Kindern vorliegenden medizinischen Kontraindikationen, die einer Plausibilitätsprüfung durch das Gesundheitsamt zugänglich sein könnten. Der Aussagehalt beschränke sich auf eine ärztlicherseits vorgenommene impfkritische Risikoeinschätzung.
Allgemeine Bedenken gegen die Masernimpfung erlaubten jedoch keine Befreiung von der Impflicht, hebt das VG hervor. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass Masern zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen gehörten, die Infektion schwer verlaufen und Komplikationen und Folgeerkrankungen nach sich ziehen könnten. Zugleich stünden präventiv gut verträgliche Impfstoffe zur Verfügung, die eine langfristige Immunität vermittelten. Daher sei die Impflicht zum Schutz der Gesundheit unter anderem der anderen Kinder und der Beschäftigten in einer Kindertagesstätte vor einer Weiterverbreitung der gefährlichen Masernerkrankung generell gerechtfertigt.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 07.03.2024, 1 L 98/24.MZ