15.03.2024
FIFA-Regelungen zu Spielervermittlern: Sind kartellrechtswidrig
Die FIFA-Regelungen für die Zusammenarbeit mit Spielervermittlern sind kartellrechtswidrig. Dies hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden.
Die FIFA verabschiedete im Dezember 2022 ein weltweites Regelwerk für die Zusammenarbeit mit Spielervermittlern (FFAR). Dieses sieht insbesondere verschiedene Bestimmungen zur inhaltlichen Ausgestaltung von Verträgen mit Spielervermittlern, dabei vor allem eine Obergrenze für die Vergütung von Spielervermittlern vor. Auf Antrag dreier Spielervermittler erließ das Landgericht (LG) Dortmund am 24.05.2023 eine einstweilige Verfügung, die der FIFA die Anwendung und Durchsetzung der diesbezüglichen FFAR-Bestimmungen und dem DFB die nach den FFAR für ihn verbindliche Umsetzung dieser Bestimmungen in nationales Verbandsrecht sowie ihre Anwendung und Durchsetzung vorläufig untersagt. Hiergegen richten sich die Berufungen der FIFA und des DFB.
Der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat die Berufungen mit der lediglich klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die einstweilige Verfügung des LG bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens erster Instanz gilt.
Vor allem weil die weltweit geltenden FFAR – voraussehbar – den EU-Binnenmarkt und speziell den Wettbewerb der am deutschen Markt tätigen Spielervermittler beträfen, bejaht das OLG sowohl eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Klage gegen die in der Schweiz ansässige FIFA als auch in der Sache die Anwendbarkeit deutschen und gemeinschaftsrechtlichem Kartellrechts.
Nach Auffassung des OLG haben die klagenden Spielervermittler nach diesen gesetzlichen Vorschriften gegen die FIFA und den DFB einen Anspruch auf Unterlassung der streitigen FFAR-Bestimmungen, da diese gegen das Kartellverbot verstießen. Denn die streitigen Bestimmungen würden das künftige Marktverhalten aller im DFB und in der FIFA mittelbar organisierten Fußballspieler und -vereine als Nachfrager von Vermittlungsleistungen an die darin festgelegten Höchstentgelte und Vertragsgestaltungen binden, indem diese Nachfrager nur zur Beachtung dieser Vertragsbedingungen bereite Spielervermittler beauftragen dürften. Gleichzeitig beschränkten die Bestimmungen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der außerhalb der FIFA sowie des DFB und ihrer Verbandshoheit stehenden Spielervermittler, welche die fraglichen Bestimmungen akzeptieren müssten, um auf dem Vermittlungsmarkt mit Erfolg tätig werden zu können.
Eine Ausnahme dergestalt, dass die wettbewerbsbeschränkende Wirkung notwendig mit der Verfolgung eines legitimen Zwecks der Bestimmungen einhergehen könnte, hat der Senat verneint. Für die Erreichung der von der FIFA insofern behaupteten Zwecke – deren Legitimität der Senat offengelassen hat – seien die im Streit stehenden Bestimmungen aus den FFAR ungeeignet und im Übrigen nicht notwendig oder unverhältnismäßig – letzteres vor allem, weil die FFAR mildere Mittel zur Zweckerreichung nicht berücksichtigten und stattdessen einseitig zulasten der außerhalb der Verbandshoheit stehenden Spielervermittler gingen. So erscheine eigens die im Fokus stehende Service-Fee-Deckelung jedenfalls nach dem entscheidungsrelevanten Sach- und Streitstand schon ungeeignet, etwa die Transferhäufigkeit zu reduzieren. Denn abgesehen davon, dass nicht die Spielervermittler, sondern die Nachfrage seitens der Vereine und Spieler für die Anzahl von Transfers maßgeblich sei, spreche soweit ersichtlich nichts dafür, dass mit einer Höchstgrenze für die Vergütung der Anreiz zu weniger Vermittlungen wahrscheinlicher sei als das Gegenteil, nämlich mehr Vermittlungen herbeizuführen.
Der Dringlichkeit des streitgegenständlichen einstweiligen Rechtsschutzbegehrens steht nach Ansicht des Senats nicht entgegen, dass der FIFA-Ratsausschuss die weltweite vorübergehende Aussetzung der streitigen FFAR-Bestimmungen bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den gegen die FIFA anhängigen Verfahren beschlossen hat; die FIFA habe insoweit lediglich entschieden, die im vorliegenden Verfahren angegriffene einstweilige Verfügung zu befolgen, was bei Fortfall eben dieser einstweiligen Verfügung nicht weiter zu erwarten sei. Insoweit liege in der Aussetzungsentscheidung des FIFA-Ratsausschusses eben keine eindeutige Erklärung, die beanstandeten FFAR-Bestimmungen auch ohne die einstweilige Verfügung vorläufig nicht anwenden zu wollen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 13.03.2024, VI U 2/23 (Kart), unanfechtbar