14.03.2024
Betriebliche Losveranstaltung: Wann Sachpreise Betriebseinnahmen sind
Die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen nimmt in einem Erlass Stellung dazu, unter welchen Voraussetzungen Sachpreise aus einer betrieblichen Losveranstaltung zu Betriebseinnahmen führen. Sie nimmt dabei zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 02.09.2008 (X R 8/06 und X R 25/07) in den Blick.
Betriebseinnahmen seien in Anlehnung an § 8 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und § 4 Absatz 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind, so die Senatsverwaltung. Ein Wertzuwachs sei betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. Sachgewinne aus betrieblichen Verlosungen, an denen nur ein bestimmter Personenkreis wegen besonderer Leistungen, die gegenüber dem Veranstalter erbracht worden sind, teilnehmen kann und durch die die Leistungen der Begünstigten zusätzlich belohnt oder gefördert werden sollen, seien grundsätzlich als Betriebseinnahmen beim Empfänger des Gewinns zu erfassen.
Dagegen werde bei einem entgeltlichen Loserwerb die Verknüpfung mit der betrieblichen Tätigkeit gelöst und der Losgewinn auf der nicht steuerbaren Vermögensebene erzielt, wenn folgende Merkmale erfüllt werden:
Das Los wird vom Teilnehmer freiwillig erworben.
Für die Teilnahme an der Losveranstaltung wird vom Teilnehmer ein Entgelt gezahlt. Die Abkürzung des Zahlungsweges ist dabei zulässig.
Der Teilnehmer hat die Betriebseinnahmen vollständig – auch das durch die Verrechnung einbehaltene Entgelt für die Lose – der Besteuerung unterworfen; der Aufwand für das Losentgelt wurde nicht als Betriebsausgabe abgezogen.
Nicht jedem Los steht ein Sachgewinn gegenüber.
Das Entgelt stellt nicht nur einen symbolischen Preis dar. Die für die jeweilige Losveranstaltung vereinnahmten Entgelte decken die Aufwendungen für die bereitgestellten Sachgewinne sowie die sonstigen dem Veranstalter durch die Durchführung der betrieblichen Losveranstaltung entstehenden Aufwendungen ab.
Die Gewinner werden entsprechend ihres Loseinsatzes in einem Zufallsverfahren ausgewählt.
Werden diese Merkmale nicht insgesamt erfüllt, handelt es sich laut Senatsverwaltung bei den Losgewinnen um betrieblich veranlasste Zuwendungen, die als Betriebseinnahme beim Empfänger des Gewinns zu erfassen sind. Die Aufwendungen für die Lose seien bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Erlass vom 10.11.2023, III B-S 2143-1/2009-1