14.03.2024
Gesundheitsförderung: Nebenkosten sind nicht steuerfrei
Oftmals gewähren Arbeitgeber den Mitarbeitern Benefits, die die Gesundheit des Mitarbeiters fördern. Laut Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt können solche Arbeitgeberleistungen Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, steuerfreier Arbeitslohn nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) oder steuerpflichtiger Arbeitslohn sein.
Nach Maßgabe von § 3 Nr. 34 EStG in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung seien solche zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis 500 Euro im Kalenderjahr steuerfrei geblieben, die bestimmte im Sozialversicherungsrecht definierte Anforderungen zu erfüllen hatten. Ab 2019 habe der Gesetzgeber diese Vorschrift an die zuvor eingetretenen Änderungen im Sozialgesetzbuch V (SGB V) angepasst und ein Zertifizierungserfordernis mit aufgenommen. Unter die Steuerfreiheit fielen nunmehr zertifizierte Präventionskurse und betriebliche Gesundheitsförderungen, die den Zertifizierungskriterien entsprechen. Zudem habe der Gesetzgeber die Steuerfreiheit ab 2019 auf 600 Euro erhöht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) habe zur bis 2018 geltenden Rechtslage beurteilen müssen, ob auch mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende unentgeltliche oder vergünstigte Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei sind.
Im zugrunde liegenden Fall habe die Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern in den Kalenderjahren 2011 bis 2014 die Teilnahme an so genannten Gesundheitstagen ermöglicht. Die Veranstaltungen erstreckten sich über ein Wochenende. Die Unterbringung der Teilnehmer sei in einem Ferienzentrum in einem Hotel erfolgt. Das Veranstaltungsangebot habe zum Beispiel aus der Einführung in Nordic Walking, Rückenschule, progressiver Muskelentspannung und/oder aus Ernährungskursen bestanden.
Der von der Arbeitgeberin für die Seminarteilnahme nebst Unterkunft und Verpflegung kalkulierte Preis habe je Teilnehmer 285 Euro (2011 und 2012) beziehungsweise 280 Euro (2013 und 2014) betragen. Die teilnehmenden Arbeitnehmer hätten lediglich einen Eigenanteil in Höhe von 99 Euro zahlen müssen. Die darüberhinausgehenden Kosten habe die Arbeitgeberin getragen. Die Krankenkassen ordneten laut Steuerberaterverband den von den Arbeitnehmern gezahlten Eigenanteil als Aufwendungen im Sinne des § 20 SGB V ein und erstatteten (auf Antrag) Beträge zwischen 75 und 99 Euro.
Die Arbeitgeberin habe die Vorteile aus der vergünstigten Teilnahme an den Gesundheitstagen insgesamt als steuerfreien Arbeitslohn gemäß § 3 Nr. 34 EStG behandelt. Dem sei das Finanzamt nicht gefolgt. Die Klage hatte laut Steuerberaterverband indes vor dem Thüringer Finanzgericht (FG) Erfolg. Nach dessen Ansicht gehörten die Nebenleistungen untrennbar zur Gesundheitsförderungsmaßnahme dazu und seien somit auch nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei. Die Nebenkosten teilten das Schicksal der Hauptmaßnahme. Auch sei dem EStG in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung keine Einschränkung auf die sozialversicherungsrechtlichen Leistungen nach dem Leitfaden Prävention zu entnehmen.
Der BFH habe die Entscheidung des FG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (Urteil vom 23.11.2023, VI R 24/21). Die geldwerten Vorteile aus der unentgeltlichen oder vergünstigten Gewährung von Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen seien nicht gemäß § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei. Zunächst betone der BFH, dass die mit der Teilnahme an den Gesundheitstagen übernommenen Nebenleistungen (Unterkunft, Verpflegung) keine Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse seien. Auch seien die hier zur Diskussion stehenden Nebenleistungen nicht nach § 3 Nr. 34 EStG a.F. steuerfrei. Die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen zählten hierzu nicht, da sie weder den allgemeinen Gesundheitszustand der Mitarbeiter verbesserten noch die Gesundheit förderten. Dies werde nach Auffassung des BFH zudem dadurch bestätigt, dass die übrigen Kosten in § 23 Absatz 2 Satz 2 SGBV genannt würden, auf die § 3 Nr. 34 EStG a. F. keinen Bezug nehme. Auch sei der Gesundheitstag keine einheitliche Maßnahme. Vielmehr habe die Prüfung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG a.F. für den jeweils gewährten Vorteil zu erfolgen.
Die BFH-Entscheidung sei zwar zur bis zum 31.12.2018 geltenden Rechtslage ergangen. Sie habe in der ab 2019 geltenden Rechtslage aber gleichermaßen Bedeutung, betont der Steuerberaterverband. Vom Arbeitgeber mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende Neben- oder Zusatzleistungen seien danach grundsätzlich steuerpflichtig.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 12.03.2024