14.03.2024
Gesetzentwurf: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden
Anleger sollen ihre Rechte im Schadensfall wirksam und zügig durchsetzen können. Hierfür sorgen soll eine Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG), die das Bundeskabinett am 13.03.2024 beschlossen hat.
Das bisher befristet bis zum 31.08.2024 geltende KapMuG sieht für bestimmte kapitalmarktbezogene Rechtsstreitigkeiten ein besonderes zivilprozessuales Musterverfahren vor. Dieses soll die effektive Verhandlung und Durchsetzung insbesondere von Schadensersatzansprüchen geschädigter Anleger bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen erleichtern.
Nach der Konzeption des KapMuG legt das beispielsweise über eine Klage wegen Anlegerschäden verhandelnde Landgericht (LG) auf Antrag einer Partei Tatsachen- oder Rechtsfragen, die sich in mindestens zehn bereits erhobenen Einzelklagen gleichlautend stellen, dem jeweiligen Oberlandesgericht (OLG) vor. In dem dann von einem gerichtlich ausgewählten Musterkläger unter Beteiligung aller übrigen Ausgangsparteien geführten Musterverfahren entscheidet das OLG einheitlich mit Bindungswirkung für alle individuellen Klagen.
Ziel der nun initiierten Reform ist es laut Bundesjustizministerium, das KapMuG zu einem sowohl für die Gerichte als auch die geschädigten Anleger effektiven Instrument bei der Bewältigung von Massenverfahren mit kapitalmarktrechtlichem Bezug fortzuentwickeln. Im Zuge dessen solle das KapMuG entfristet und dauerhaft etabliert werden.
Unter anderem sind folgende Änderungen vorgesehen: Der Zeitraum von der Einzelklage vor dem LG bis zum Musterverfahren beim OLG soll verkürzt werden. Dazu würden gesetzliche Fristen angepasst, Zuständigkeiten weiter konzentriert und das Verfahren bis zu einem Eröffnungsbeschluss des OLG verschlankt.
Die Stellung des OLG innerhalb des KapMuG-Systems soll laut Bundesjustizministerium gestärkt werden, indem es künftig selbst die sich aus den Einzelklagen ergebenden Feststellungsziele für das Musterverfahren formuliert.
Weiter soll die häufig hohe Zahl der Verfahrensbeteiligten im Musterverfahren reduziert werden. Deshalb sollen künftig nicht mehr automatisch alle Einzelklagen, die den Gegenstand des Musterverfahrens betreffen, in dieses hineingedrängt werden. Wollen Parteien nicht am Musterverfahren teilnehmen, sollen sie ihren Rechtsstreit künftig unabhängig als Individualverfahren führen können.
Und: Die Gerichtsakten für Musterverfahren sollen schon vor Ablauf der für die Gerichte bis 01.01.2026 laufenden Regelfrist digital geführt werden müssen. So könnten die wegen der Vielzahl der Verfahrensbeteiligten bisher langwierigen Akteneinsichten künftig parallel und schneller erfolgen, erwartet das Justizministerium.
Bundesjustizministerium, PM vom 13.03.2024