13.03.2024
Stadionverbot gegen Mitglied der Ultraszene des FC Augsburg: Ist rechtmäßig
Ein Betretungsverbot, dass die Stadt Augsburg gegenüber einem Mitglied der Ultragruppierung "Legio Augusta" für Heimspiele des FC Augsburg ausgesprochen hat, ist ebenso rechtmäßig wie die dem Mann auferlegte Meldepflicht für Auswärtsspiele. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Bayern (BayVGH) entschieden.
Die Stadt Augsburg hat im Februar 2024 gegenüber dem Fan für die aktuelle Bundesliga-Saison ein Betretungsverbot für Heimspiele des FC Augsburg in Teilen des Stadtgebiets (unter anderem Stadion, Teile der Innenstadt und Straßenbahn Stadionlinie) in einem Zeitraum von vier Stunden vor bis drei Stunden nach Spielende angeordnet. Ferner wurde ihm gegenüber für Auswärtsspiele am Spieltag eine Meldepflicht bei der zuständigen Polizeidienststelle in Augsburg ausgesprochen, um sicherzustellen, dass er nicht zu den Auswärtsspielen anreist.
Das Verwaltungsgericht Augsburg gab dem gegen die Maßnahmen gerichteten Eilantrag des Mitgliedes der Ultraszene zunächst statt. Hiergegen legte die Stadt Augsburg erfolgreich Beschwerde ein.
Nach Auffassung des BayVGH sind sowohl das Betretungsverbot als auch die Meldepflicht voraussichtlich rechtmäßig. Die von der Stadt angestellte Prognose, dass von dem Fan eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, sei plausibel und auf hinreichend gesicherte Anhaltspunkte gestützt worden. Die Stadt habe zahlreiche polizeiliche Unterlagen vorgelegt, die sowohl eine generelle Gewaltbereitschaft der Ultraszene des FC Augsburg als auch eine Gewaltbereitschaft des Mannes belegten. Die Annahme der Stadt, der Fan sei in Zusammenhang mit Fußballspielen (unter anderem Auswärtsspiel gegen Mainz und Spiel Linz gegen Lustenau) innerhalb der letzten eineinhalb Jahre dreimal in Auseinandersetzungen mit erheblicher Gewalt gegen Personen verwickelt gewesen, sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Maßnahmen seien ermessensfehlerfrei getroffen worden. Einer Differenzierung zwischen (Hoch-)Risikospielen und sonstigen Bundesligaspielen habe es nicht bedurft, weil es in der Vergangenheit nicht nur bei (Hoch-)Risikospielen zu entsprechenden Vorfällen gekommen sei. Die Meldepflicht sei erforderlich, weil die Bekanntgabe sicherheitsrelevanter Informationen gegenüber anderen Städten bei Auswärtsspielen kein milderes gleich geeignetes Mittel darstelle. Die Dauer des Betretungsverbots von vier Stunden vor Spielbeginn bis drei Stunden nach Spielende sei deshalb geboten, um auch während der An- und Abreise der eigenen und gegnerischen Fan-Szene zu verhindern, dass sich die von dem Ultra ausgehende Gefahr realisiere.
Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss vom 11.03.2024, 10 CS 24.410, unanfechtbar