12.03.2024
Einkommensteuer 2023: Wegfall der Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse
Die ursprünglich vorgesehene Besteuerung der "Soforthilfe Dezember 2022" wurde mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 ersatzlos gestrichen. Angaben zur staatlichen Übernahme der Abschlagszahlung für die Gas- und Wärmeversorgung im Dezember 2022, die in der Regel der Jahresabrechnung des Versorgers entnehmbar sind, brauchen in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 daher nicht mehr gemacht werden. Hierauf weist das Landesamt für Steuern (LfSt) Niedersachsen hin.
Zwar sähen die Papiervordrucke zur Einkommensteuererklärung 2023 Angaben zur Besteuerung der "Soforthilfe Dezember 2022" vor. Diese seien aber unbeachtlich. Die Angaben seien nur deshalb noch enthalten, weil die Vordrucke zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits gedruckt und an die Finanzämter und Bürgerämter/Servicestellen ausgeliefert waren.
Konkret betroffen seien die Zeile 17 der Anlage SO zur Einkommensteuererklärung und die entsprechenden Erläuterungen in der Anleitung zur Anlage SO und zum Hauptvordruck ESt 1 A. Angaben zur Höhe des Bruttoentlastungsbetrags der "Soforthilfe Dezember 2022" in Zeile 17 sind laut LfSt nicht erforderlich. Würden dort trotzdem Eintragungen vorgenommen, hätten diese keinen Einfluss auf die Höhe der Einkommensteuer.
In den elektronischen Erklärungsformularen (Mein ELSTER und kommerzielle Software) werde die Abfrage zur "Soforthilfe Dezember 2022" entfernt, sodass Eintragungen dort nicht mehr möglich seien, so das LfSt Niedersachsen weiter. Bis zur technischen Umsetzung bei Mein ELSTER (www.elster.de) zum 26.03.2024 werde ein entsprechender Hinweistext ausgegeben.
Landesamt für Steuern Niedersachsen, PM vom März 2024