12.03.2024
Fixierung einer Person: Weniger belastende Mittel gehen vor
Eine in einer Klinik untergebrachte Person darf nur dann fixiert werden, wenn erkennbar keine weniger belastenden Mittel zur Verfügung stehen. Dies stellt das Lübecker Landgericht (LG) klar.
Ein Mann war einstweilig in einer Klinik untergebracht. Er sollte innerhalb der Einrichtung umziehen. Weil er damit nicht einverstanden war, setzte er sich körperlich zur Wehr und drohte weitere Übergriffe an. Die Mitarbeitenden der Klinik konnten ihn nicht beruhigen, auch nicht mit Gesprächsangeboten und dem Einsatz von Medikamenten. Zum Schutz der Mitarbeitenden wurde der Mann um 13.00 Uhr mittels Gurten um den Bauch sowie an seinen Hand- und Fußgelenken fixiert. Die Klinik informierte das zuständige Amtsgericht (AG) von diesen Maßnahmen.
Das Gericht hörte den Mann persönlich an und ordnete um 15.55 Uhr seine weitere Fixierung an. Um 17.00 Uhr wurde die Fixierung beendet. Einige Tage später beschwerte sich der Mann erfolglos gegen die gerichtliche Anordnung bei dem AG. Dieses legte seine Entscheidung daraufhin dem LG Lübeck zur Überprüfung vor.
Das LG stellte fest, dass die Anordnung der Fixierung durch das AG rechtswidrig gewesen sei. Die Voraussetzungen für einen solch schweren Eingriff in die Grundrechte des Mannes hätten jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des AG nicht vorgelegen. Denn es hätte zunächst versucht werden müssen, die Gefahr durch weniger einschneidende Mittel abzuwenden. Beispielsweise hätte der Mann zeitweise in einem besonders gesicherten Bereich ohne gefährliche Gegenstände untergebracht werden können. Auch hätte man ihm ergänzend hierzu erneut beruhigende Medikamente geben können.
Zwar habe die Klinik während der gerichtlichen Anhörung des Mannes hierzu allgemein ausgeführt, dass solche Maßnahmen nicht ausreichend seien. Sie habe diese Maßnahmen aber gar nicht erst ausprobiert und keine konkreten Anhaltspunkte dafür benannt, weshalb die Gefahr nicht auf diesem Weg hätte abgewendet werden können. Das reiche nicht aus, um die Entscheidung des AG zu stützen. Denn eine Fixierung als die schwerste Form der Freiheitsentziehung dürfe nur angeordnet werden, wenn erkennbar keine weniger belastenden Mittel zur Verfügung stünden.
Landgericht Lübeck, Beschluss vom 07.11.2023, 7 T 503/22