11.03.2024
Steuerberater: Keine Pflicht zu Nutzung elektronischen Rechtsverkehrs in eigenen Angelegenheiten
Erhebt ein Steuerberater im eigenen Namen eine Klage, so ist er nicht nach § 52 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) dazu verpflichtet, den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hessen entschieden. § 52 FGO sei rollenbezogen auszulegen.
Der Wortlaut der Vorschrift (insbesondere der des Satzes 1) spreche zwar eher dafür, dass § 52 FGO an den beruflichen Status des Einreichers anknüpft und es daher für die Anwendbarkeit der Formvorschrift nicht zusätzlich darauf ankommt, ob der Schriftsatz im Rahmen des Berufs im fremden Namen (also als Bevollmächtigter) eingereicht wird (so genannte statusbezogene Nutzungspflicht). Für Satz 2 sei dies hingegen schon nicht eindeutig, weil die Pflicht gerade an die Vertretungsberechtigung nach § 62 Absatz 2 Satz 1 FGO anknüpft, und dies wiederum eher dafür spreche, dass der Gesetzgeber die Handlung als Bevollmächtigter vor Augen hatte.
Jedenfalls seien aber nach Sinn und Zweck der Regelung Verfahren im eigenen Namen nicht von der Nutzungspflicht des § 52d FGO umfasst. Dafür spricht nach Ansicht des FG Hessen bereits, dass bei im eigenen Namen erhobenen finanzgerichtlichen Klage mangels grundsätzlichen Vertretungszwang die Bestellung zum Rechtsanwalt oder Steuerberater nicht anzugeben ist.
Gegen die statusbezogene Auslegung spreche auch, dass die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs über die Integration in die Kanzleisoftware regelmäßig beinhalten würde, dass Beschäftigte der Kanzlei über die für den Kanzleibetrieb erforderliche Lesezugriffe auf die Eingänge im Postfach auch Kenntnis von dem vom Rechtsanwalt oder Steuerberater in eigener Sache geführten Rechtsstreit erlangen könnten. In eigener Sache könne von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater jedoch keine entsprechende Offenlegung des Rechtsstreits gegenüber dem Kanzleipersonal erwartet werden. Eine entsprechende Pflicht wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Finanzgericht Hessen, Beschluss vom 18.10.2023, 4 K 895/23