11.03.2024
Polizeikritische Beiträge in sozialen Medien: Entlassung einer Polizeikommissar-Anwärterin bestätigt
Eine Polizeikommissar-Anwärterin durfte aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden, nachdem sie in sozialen Medien polizeikritische Beiträge veröffentlicht hat. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover entschieden und einen Eilantrag der Anwärterin abgelehnt.
Die Niedersächsische Polizeiakademie begründet ihre Entlassungsverfügung mit Zweifeln an der Eignung der Anwärterin für den Polizeiberuf. Die Anwärterin hatte zuvor in den sozialen Medien verschiedene Posts veröffentlicht, in denen zum Teil deutliche Kritik an der Polizei zum Ausdruck kam. Die Polizeiakademie hatte den Sofortvollzug ihres Bescheides angeordnet.
Das VG Hannover hat den Antrag der Polizeikommissar-Anwärterin, die aufschiebende Wirkung der gegen die Entlassungsverfügung gerichteten Klage wiederherzustellen, abgelehnt. Das Gericht geht davon aus, dass die Annahme der Polizeiakademie, dass berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung der Anwärterin bestehen, nicht zu beanstanden sei. Das von der Anwärterin gezeigte Verhalten weise in seiner Gesamtheit ein schwerwiegendes inner- und außerdienstliches Fehlverhalten auf. Diese habe mit ihrem Engagement deutlich die Grenzen des beamtenrechtlichen Mäßigungsgebotes überschritten und gegen die ihr obliegende Neutralitätspflicht verstoßen. Ihr Agieren sei nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Anwärterin kann sich mit einer Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wenden. Gegen die Entlassungsverfügung selbst ist eine Klage vor dem VG anhängig. Zurzeit ist laut VG noch offen, wann hierzu eine Entscheidung ergeht.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 06.03.2024, 2 B 512/24 und 2 A 5953/23, nicht rechtskräftig