08.03.2024
Kindergeld: Am Monatsanfang Berechtigter hat Vorrang
Die Frage, welcher von mehreren in demselben Monat kindergeldberechtigten Personen der vorrangige Anspruch zusteht, bestimmt sich danach, wer zu Beginn des fraglichen Monats die Voraussetzungen einer vorrangigen Kindergeldberechtigung erfüllt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der Kläger und sein Lebenspartner nahmen am 07.12.2020 das im November 2020 von einer obdachlosen Mutter zur Welt gebrachte Kind in ihren Haushalt auf und wurden dadurch zu dessen Pflegeeltern. In ihrem Verhältnis zueinander bestimmten die Pflegeeltern den Kläger zum Berechtigten. Die Familienkasse gewährte ihm das Kindergeld ab Januar 2021, lehnte es jedoch für die Monate November und Dezember 2020 ab. Infolgedessen versagte die Familienkasse dem Kläger auch den Kinderbonus für das Jahr 2020.
Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah die Klage im Hinblick auf das Kindergeld für den Monat Dezember 2020 und ebenso im Hinblick auf den Kinderbonus 2020 als begründet an. Diese Auffassung teilte der BFH nicht und hob deshalb das Urteil des FG auf, soweit es der Klage stattgegeben hatte.
Laut BFH bleiben die am Monatsanfang bestehenden tatsächlichen Verhältnisse für die Beurteilung der Anspruchskonkurrenz maßgeblich. Hier seien zu Beginn des Monats Dezember 2020 noch allein die leiblichen Eltern des Kindes kindergeldberechtigt gewesen. Bei ihnen setze der Kindergeldanspruch – anders als bei Pflegeeltern – keine Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt voraus. Deshalb blieben sie gegenüber den erst im Laufe des Monats Dezember 2020 hinzugekommenen Pflegeeltern für diesen Monat vorrangig kindergeldberechtigt.
Der durch die Haushaltsaufnahme bei den Pflegeeltern am 07.12.2020 bewirkte Anspruchsvorrang des Klägers gemäß § 64 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes sei erst ab dem Folgemonat zu berücksichtigen, hier also ab Januar 2021. Schon deshalb sei auch der Anspruch des Klägers auf den Kinderbonus für das Jahr 2020 ausgeschieden, da dieser einen Anspruch auf Kindergeld im Jahr 2020 vorausgesetzt hätte.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.01.2024, III R 5/23