08.03.2024
Vergütung von Mehrarbeit: Freizeitausgleich vorrangig
Nach den Regelungen des Saarländischen Beamtengesetzes steht dem Dienstherrn für den zeitlichen Ausgleich von Mehrarbeit ein Jahr zur Verfügung. Danach wandele sich ein Anspruch auf Freizeitausgleich in einen Vergütungsanspruch um, so das BVerwG.
Ein im Dienst des Saarlandes stehender Polizeikommissar hatte 2015 und 2016 mehrfach Mehrarbeit im Rahmen von Polizeieinsätzen geleistet. Im September 2016 erlitt er einen Dienstunfall. Daran schlossen sich Krankheitszeiten an, die unter anderem durch den zeitlichen Ausgleich geleisteter Mehrarbeitsstunden und Erholungsurlaub unterbrochen wurden. Seit August 2018 befindet sich der Polizist wegen dauernder Dienstunfähigkeit in vorzeitigem Ruhestand. Er möchte die von ihm geleistete Mehrarbeit finanziell abgegolten haben.
Das BVerwG hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das zurückverwiesen. Der Dienstherr müsse für angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit gemäß Saarländischem Beamtengesetz innerhalb eines Jahres Dienstbefreiung gewähren. Der vorrangige Freizeitausgleich dürfe nur unterbleiben, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht realisierbar ist. In diesem Fall sei eine finanzielle Abgeltung möglich.
Nach Ablauf der Jahresfrist sei die Gewährung von Dienstbefreiung nicht mehr möglich. Ein Anspruch des Beamten auf Freizeitausgleich wandele sich in einen Vergütungsanspruch um.
Das BVerwG konnte hier eigenen Angaben zufolge nicht abschließend entscheiden, weil die Vorinstanz keine Tatsachenfeststellungen zu den Zeitpunkten der Einsätze und dem jeweiligen Umfang der erbrachten Mehrarbeitsstunden getroffen hat. Dies müsse sie nun nachholen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.03.2024, BVerwG 2 C 2.23