06.03.2024
Telekom-Wettbewerber: Erhalten vorerst Zugang zu Kabelkanälen
Die Deutsche Telekom GmbH muss ihren Wettbewerbern vorläufig Zugang zu ihren gesamten Kabelkanalanlagen, Masten und Trägersystemen eröffnen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln mit einem Eilbeschluss entschieden.
Die Telekom war schon länger verpflichtet, anderen Wettbewerbern den Zugang zu ihren Teilnehmeranschlussleitungen zu eröffnen. Diese auch als "TAL" bezeichneten Leitungen binden Endkunden an die "letzte Meile" des Netzes der Telekom an.
Mit Beschluss vom 21.07.2022 erlegte die Bundesnetzagentur der Telekom zusätzlich auf, ihren Wettbewerbern ab dem 01.01.2024 den Zugang zu ihren gesamten Kabelkanalanlagen, Masten und Trägersystemen zum Zweck des Aufbaus und Betriebs von Netzen mit sehr hoher Kapazität an festen Standorten oder zum Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung zu eröffnen. Erklärtes Ziel war dabei die Beschleunigung des Glasfaserausbaus in Deutschland.
Hiergegen ging die Telekom im Klage- und Eilverfahren vor. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, die der Entscheidung der Bundesnetzagentur zugrunde liegende Abwägung sei fehlerhaft. Die Bundesnetzagentur habe zu Unrecht nicht geprüft, ob ohne eine Auferlegung der Verpflichtung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Endkundenmarkts behindert und die Interessen der Endnutzer beeinträchtigt würden.
Dieser Argumentation ist das VG Köln im Eilverfahren nicht gefolgt. Die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache seien offen. Die Auferlegung der genannten Verpflichtung und der ihr zugrunde liegenden Abwägung werfe teils schwierige Fragen des Europarechts auf, die im Klageverfahren durch eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofs geklärt werden müssen.
Die vor diesem Hintergrund nur anzustellende Interessenabwägung falle zulasten der Telekom aus: Hätte der Eilantrag Erfolg, würde der beschleunigte Ausbau breitbandiger Netze auf Grundlage vorhandener Infrastrukturen mit sofortiger Wirkung unterbunden. Die so eingetretene Verzögerung beim Netzausbau könnte selbst bei einer späteren Abweisung der Klage der Telekom nicht mehr wettgemacht werden. Umgekehrt seien die Folgen einer Ablehnung des Eilantrags reversibel; so müssten die Wettbewerber nach einem späteren Erfolg der Klage der Telekom etwaige – auf eigene Kosten eingebrachte – Kabel auf eigene Kosten wieder entnehmen.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 01.03.2024, 21 L 2013/22, unanfechtbar